Abschnitt 2 TRD 452 Anlage 2 - Hinweise auf Vorschriften und Technische Regeln (1)
2.1 Auf TRD 450 Anlage 2 Abschnitt 2 wird verwiesen.
2.2 Soweit Anlagenteile unter die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) fallen, gelten die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB). Insbesondere wird hingewiesen auf
- a.
- b.
TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter
- c.
TRB 700 Betrieb von Druckbehältern
- d.
TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV, Abschnitte 1, 2, 25, und 34
- e.
TRR 100 Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
- f.
Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere VBG 2 "Wärmekraftwerke"
2.3 Diese TRD enthält zusätzliche Anforderungen, die in den vorgenannten Technischen Regeln nicht enthalten sind.