Abschnitt 1 TRAC 301 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRAC gilt für die Lagerung von Calciumcarbid.
1.2 Sie gilt nicht
- 1.
für Calciumcarbidlager, die nach § 1 Abs. 5 Nr. 2b) AcetV(2) der AcetV nicht unterliegen,
- 2.
für die Lagerung von nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid,
- 3.
für Vorfüller und Füllgefäße von Acetylenentwicklern (siehe TRAC 201).
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe jetzt BetrSichV