§ 42 - Verhalten vor und während der Fahrt
(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren.
(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
- 1.
die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden,
- 2.
alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben
und
- 3.
beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist.
(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind.