Abschnitt 5.4 - 5.4 Transport von Hand
Die Wirbelsäule des Menschen ist für eine aufrechte Körperhaltung geschaffen und für das Heben und Tragen von Lasten nur bedingt geeignet (Abb. 5-1).
Deshalb sind Handtransporte auf das notwendigste Maß zu beschränken.
Geeignete Hilfsmittel (z. B. Gabelhubwagen, Stapler, Krane und Winden) sollten den Beschäftigten zur Verfügung stehen, um körperliche Belastungen möglichst gering zu halten. Ist der Einsatz solcher Hilfsmittel nicht möglich, z. B. beim Verlegen einzelner Roste in schwer zugänglichen Bereichen, lassen sich Gesundheitsschäden durch richtige Hebe- und Tragetechniken vermeiden. Auch hierüber sollte das Personal unterwiesen werden.
Wenn möglich sollten zur Verringerung der körperlichen Beanspruchung Trage- bzw. Verlegehilfen verwendet werden.
Das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) sowie die Lastenhandhabungsverordnung (§ 2) fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten nicht sicher auszuschließen sind. Für diese Gefährdungsanalyse werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Leitmerkmalmethoden empfohlen.