Abschnitt 5.3 - Transport, Lagerung, Einbau
5.3.1
Sichtprüfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.
5.3.2
Vermeiden von Beschädigungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, daß Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.
5.3.3
Unbeabsichtigte Lageänderungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sie ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.
Eine Lageänderung kann vermieden werden, z.B. wenn
Anschlagmittel von abgesetzten Fertigteilen erst dann gelöst werden, wenn diese ausreichend festgelegt sind,
Fertigteile bei senkrechter oder geneigter Lagerung an mindestens zwei Punkten ihrer Aufstandsfläche und mindestens einem Punkt oberhalb ihres Schwerpunktes gehalten werden.