§ 18 - Hydraulikleitungen
Hydraulikleitungen, die in der Nähe von Plätzen für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer sowie von Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen nicht gefährdet werden können.