DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Gefährdungsbeurteilung

Für das sichere Arbeiten an Fahrleitungsanlagen führt der Unternehmer oder die Unternehmerin im Sinne § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durch.

Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen (Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten) durchzuführen. Das Ziel der Beurteilung besteht darin, die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zum Arbeitsschutzes zu treffen.

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Die in dieser DGUV Information dargestellten Anwendungsbeispiele stellen mögliche Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dar.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch witterungsbedingte Gefährdungen beachtet. Insbesondere bei heraufziehendem Gewitter sind die Arbeiten einzustellen (siehe Kapitel 9.1) und geschützte Bereiche, Fahrzeuge aufzusuchen.

Besondere Witterungsverhältnisse wie starker Wind, Regen, Schneefall oder Vereisung können ebenfalls Gefährdungen hervorrufen, die dazu führen, dass die Arbeiten eingestellt werden müssen.