Abschnitt 8 - Zu § 6 Abs. 2:
Für das Verschrotten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15), besonders auf § 9 hingewiesen.
Für das Verschrotten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15), besonders auf § 9 hingewiesen.