§ 4 - Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher befahren werden können.
(2) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten erfordert.
(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher befahren werden können.
(2) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten erfordert.