DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Tauchtrupp

5.3.1
Taucheinsätze dürfen nur von mindestens einem Tauchtrupp ausgeführt werden. Es können Tauchtrupps aus Personal unterschiedlicher Hilfeleistungsunternehmen, Feuerwehren oder Behörden gebildet werden.

5.3.2
Neben dem Einzeltaucher bzw. der Einzeltaucherin dürfen auch zwei oder max. drei Taucher bzw. Taucherinnen gleichzeitig eingesetzt werden. Bei mehreren Tauchern bzw. Taucherinnen sind diese untereinander mit Handleinen zu verbinden; hierbei sind nur ein Sicherheitstaucher bzw. eine Sicherheitstaucherin und ein Signalmann bzw. eine Signalfrau erforderlich.

Bei einem Tauchtrupp mit drei Tauchern bzw. Taucherinnen muss der mittlere Taucher bzw. die mittlere Taucherin die Signalleine führen.