Abschnitt 9 TRD 403 - Berührungsschutz (1)
LS Dampf- und Wasserleitungen, Brennstoffleitungen und Rauchgaskanäle, deren Wandtemperaturen über 80 °C liegen, müssen im Verkehrsbereich mit einem wirksamen Berührungsschutz umgeben sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)