§ 63 JArbSchG - Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 32
- a)
wird in Absatz 1
- aa)
am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;
- bb)
nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";
- b)
erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:
"Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird."
- 2.
§ 45 erhält folgenden Absatz 3:
"(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."