DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 4.7 - 4.7 Wässern

4.7.1 Siebböden

Oberhalb der Heizrohre von Wässerungsbehältern muss ein Siebboden angebracht sein, der eine Berührung des Treibladungspulvers mit den Rohren verhindert. Die Rohre müssen so angeordnet sein, dass die Wässerungsbehälter leicht zu reinigen sind.

4.7.2 Heizmedien

Die Heizrohre dürfen nur mit Warmwasser beschickt werden.