Abschnitt 4.1 BGR 232 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
4.1.1
An kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- 1.
Hersteller oder Lieferer,
- 2.
Baujahr,
- 3.
Fabriknummer,
- 4.
Masse (kg) der Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden.
4.1.2
An Fangvorrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- 1.
Hersteller oder Lieferer,
- 2.
Baujahr,
- 3.
Typ,
- 4.
Maximale Betriebsgeschwindigkeit (m/s) oder maximale Betriebsdrehzahl (min),
- 5.
Fangkraft (N) oder Fangmoment (Nm).