Abschnitt 7.1 - 7 Zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart
7.1 Allgemeines
7.1.1
Untersuchung des baulichen Zustandes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abzubrechende und daran angrenzende Bauteile auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf
konstruktive Gegebenheiten,
statische Verhältnisse,
Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe
und
Art und Lage von Leitungen
untersucht werden.
7.1.2
Abbruchanweisung
7.1.2.1
Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Abbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 7.1.1 festzulegen.
7.1.2.2
Für die Abbrucharbeiten muß eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.
Sicherheitstechnische Angaben sind zum Beispiel:
Beschreibung des Abbruches mit Angaben über die zum Einsatz gelangenden Maschinen, Geräte und Gerüste sowie eine Beschreibung des eigentlichen Abbruchvorganges,
technische Unterlagen, zum Beispiel zu den Maschinen, Geräten,
Beschreibung erforderlicher Schutzmaßnahmen, wie Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, Absperrmaßnahmen, Warnposten
und
Nachweis der erfolgten Sicherheitsunterweisung der Versicherten.
7.1.3
Aufsicht
Während der Abbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 an der Abbruchstelle erforderlich.