Technische Regeln für Dampfkessel
Betrieb
Zeitweiliger Betrieb einer Dampferzeuger der Gruppe IV mit herabgesetztem Betriebsdruck
ohne Beaufsichtigung (TRD 603 Blatt 1)
Ausgabe Juli 1981 (BArbBl. 7-8/1981 S. 84)
Geändert durch die Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BArbBl. 3/1982 S. 95, 96)
Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV darf mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von 1 bar zeitweilig unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn er seiner Bauart nach für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II geeignet ist und die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.