Abschnitt 5.1 - 5 Anforderungen an die Fahrerinnen oder Fahrer der Flurförderzeuge und die Personen in der Arbeitsbühne
5.1 Allgemeine Anforderungen
Als Fahrerin oder Fahrer des Flurförderzeugs und als Mitfahrende auf der Arbeitsbühne dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Betriebsleitung namentlich und schriftlich bestimmt sind.