Abschnitt 2.2 - 2.2 Einsatz von Erdbaumaschinen
Gemäß § 4 der Betriebssicherheitsverordnung ist zunächst zu prüfen, ob für diese Arbeit speziell für diesen Zweck vom Hersteller vorgesehene Maschinen (z.B. Erdbaumaschinen) eingesetzt werden können.
Gemäß § 4 der Betriebssicherheitsverordnung ist zunächst zu prüfen, ob für diese Arbeit speziell für diesen Zweck vom Hersteller vorgesehene Maschinen (z.B. Erdbaumaschinen) eingesetzt werden können.