Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch
eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
die Beschäftigung auf Baustellen,
die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.
beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Titelbild: © somenski/Fotolia
Sachgebiet "Gehörschutz",
Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV.
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015
DGUV Regel 112-194 (bisher BGR/GUV-R 194) zu beziehen bei
Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen