Abschnitt 2.2 - 2.2 Gefährdungsbeurteilung
Bei einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und bewertet die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Gefährdungen für ihre bzw. seine Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Sie hat das Ziel, Maßnahmen festzulegen, um eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden und eventuell verbleibende Gefährdungen so gering wie möglich zu halten.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, Schutzmaßnahmen sind festzulegen, deren Umsetzung zu organisieren und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen: |
Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1111). |
Suchwort: Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
das Zusammenwirken mehrerer der vorgenannten Faktoren.
Abb. 1
Gefährdungsbeurteilung - Vorgehensweise (Handlungsschritte)