Abschnitt 1 TRG 311 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasflaschen - einschließlich der in ihnen enthaltenen porösen Massen und Lösemittel-, die zur Aufnahme von Acetylen bestimmt sind (Acetylenflaschen).
1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist, findet Anwendung die TRG 310 "Flaschen aus Stahl".
1.3 Es wird verwiesen auf
- 1.
TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,
- 2.
TRG 270 - Kennzeichnen der Druckgasbehälter,
- 3.
TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern,
- 4.
TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke),
- 5.
die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
TRG 702 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen,
TRG 762 - Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung,
TRG 763 - Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen.