DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Geltungsbereich

Der Teil II-1 dieser Regel enthält besondere Bestimmungen für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Munition hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt wird (soweit hierfür nicht die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt) sowie explosionsgefährliche Stoffe aus Munition wiedergewonnen werden.