Abschnitt 10 TRGL 181 - Blitzschutz- und Erdungsanlagen (1)
10.1 An allen oberirdischen Anlageteilen im Freien müssen Blitzschutzeinrichtungen nach VDE 0185 angebracht sein.
10.2 Aus Gründen des Berührungs- und Explosionsschutzes ist ein vollständiger Potentialausgleich gemäß VDE 0190 und 0165 vorzusehen. Für die besonderen Maßnahmen an kathodisch geschützten Rohrleitungen sind die Empfehlungen Nummer 5 und Nummer 6 der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen (AfK) zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)