Anhang 2 - Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen durch Sachverständige
Die Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeiner Teil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfalls zusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführten Prüfungen) festzuhalten.
Prüfbescheinigung
Die Prüfbescheinigung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:
1. Wiedergabe des Prüfauftrages:
gesetzliche Grundlage, z. B. ProdSG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 17 bzw. 18
Angaben zum Auftraggeber/Betreiber (Name, postalische Anschrift), Standort des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik (Identifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Kennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen bzw. Angabe, ob eine Gesamtanlage oder eine Teilanlage als maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik geprüft wurde)
Art der Prüfung
Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum
eindeutige Angabe der Prüferin bzw.des Prüfers zur weiteren Verwendung des geprüften Arbeitsmittels
2. Prüfungen vor dem Inverkehrbringen:
Prüfungen beim Herstellen
Bewertung Technischer Unterlagen (Vorprüfung)
Funktionsbeschreibung
Gefahren- und Risikoanalyse
Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
Bemessungsnachweise
Schalt- und Programmablaufpläne
Prüfung auf Übereinstimmung des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen (Bauprüfung)
Konstruktion und der Tragfähigkeit
Sicherheitseinrichtungen
Elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Ausrüstung und Steuerung
Benutzerinformationen
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)
Vollständigkeit der Ausrüstung und des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
Nachweise vorheriger Prüfungen
Konformitätserklärungen
statische Berechnungen und/oder Nachweise
technische Zeichnungen und Schaltpläne
Kennzeichnungen
Einhaltung der Auswahlkriterien
Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers
Vollständigkeit der Benutzerinformation, Montage- und Bedienungsanleitung
ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)
betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen
Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
bestimmungsgemäße Funktionsabläufe (Betriebsbereitschaft) des maschinentechnischen Arbeitsmittels
Bremsenprüfungen
Tragfähigkeit (z. B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast oder den Herstellerangaben)
3. Prüfungen bei Montage und Gebrauch/Verwendung:
Sicht- und Funktionsprüfung
Prüfung auf äußere Schäden und Verschleiß sowie
Feststellung des betriebssicheren Zustandes und der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen
Berücksichtigung der besonderen Umgebungsverhältnisse und den ordnungsgemäßen Aufbau
Wiederkehrende Prüfung
Vollständigkeit der Ausrüstung und des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
Nachweise vorheriger Prüfungen
Konformitätserklärungen
statische Berechnungen und/oder Nachweise
technische Zeichnungen und Schaltpläne
Kennzeichnungen
Einhaltung der Auswahlkriterien
Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers
Vollständigkeit der Benutzerinformation, Montage- und Bedienungsanleitung
ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)
betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen
Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
bestimmungsgemäße Funktionsabläufe (Betriebsbereitschaft) des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
Bremsenprüfungen
Tragfähigkeit (z. B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast oder den Herstellerangaben)
4. Außerordentliche Prüfung:
nach Unfällen und oder Störfällen
nach längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung
bei wesentlichen Änderungen an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
nach Schäden verursachenden Einflüssen
nach Änderung, wesentlicher Veränderung oder Instandsetzung
5. Zusammenfassende Bewertungen und Ergebnisse:
eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung
Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel
Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. zum Weiterbetrieb
Prüffristen
Personen des Auftraggebers, denen das Prüfergebnis erläutert wurde
Datum, Unterschrift/Signatur der Prüferin bzw. des Prüfers
Anmerkung:
Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamtanlage bleibt der Prüferin bzw. dem Prüfer überlassen.
Prüfbericht
Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:
- 1.
Angabe von Art und Umfang der Prüfung, z. B.
Ordnungsprüfung (Prüfumfang und Dokumentation ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und dem anzuwendenden technischen Regelwerk), oder
Technische Prüfung (Prüfkonzept bzw. Prüfvorschrift müssen festgelegt und dokumentiert sein, z. B. in Form von Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen; die Prüfungen müssen dokumentiert werden und als Anlage mit dem Messergebnis und der Identifikation des Messgerätes enthalten sein)
- 2.
bei Messungen bzw. Protokollen von anderen Personen/Institutionen sind Art und Umfang zu dokumentieren und deren eindeutige Zuordnung vorzunehmen
- 3.
festgestellte Mängel und Hinweise müssen bewertet und in die Prüfbescheinigung aufgenommen werden
- 4.
Angabe der eingesetzten Prüfmittel
- 5.
eindeutige Zuordnung zur Prüfbescheinigung
- 6.
Datum und Ort der Prüfung
- 7.
eindeutige Angabe der Prüferin bzw. des Prüfers mit Bewertung
- 8.
Datum, Unterschrift/Signatur der Prüferin bzw. des Prüfers
Anmerkungen:
Auf den Prüfbericht kann bei einfachen überschaubaren maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, bei denen Prüfungen ohne besonderen Dokumentationsaufwand durchgeführt werden, verzichtet werden. Die Prüferin bzw. der Prüfer stellt den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung entsprechend der Vertragsabsprache dem Auftraggeber zur Verfügung.
Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen
Eine gutachterliche Äußerung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
gesetzliche Grundlagen, technisches Regelwerk
Anlass der gutachterlichen Äußerung
Stammdaten der Gutachterin bzw. des Gutachters (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde)
Angaben zum Auftraggeber (Name, postalische Anschrift)
Standort des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik (Identifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Kennzeichnung)
Beschreibung des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik mit Benennung der wesentlichen Komponenten
Erstelldatum des Gutachtens, Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Umfang des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
Prüfgrundlagen
eingesehene Prüfunterlagen
eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung
Beurteilung der Komponenten bzw. des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
Beurteilungsergebnis, gegebenenfalls mit Auflagen und Vorschlägen
Eindeutige Angabe der Gutachterin bzw. des Gutachters zur weiteren Verwendung des beurteilten Arbeitsmittels
Datum, Unterschrift/Signatur der Gutachterin bzw. des Gutachters