TRG 101 - TR Druckgase 101

Anlage 1 TRG 101 - Liste 1: Gase mit tk < -10 °C - Anlage 1 - Gase
Gruppen: 1.1 und 1.2 (1)

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 93; 6/1988 S. 41)

Geändert: (BArbBl. 6/1988 S. 41)

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 93; 6/1988 S. 41)

1 Erläu-
terungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b

Grupper 1.1: Gase mit tk < -10 °C unbrennbar
übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)

ArgonAr1,38-122,4-185,93001,5 · p151063521/284
Bortri-
fluorid
BF32,37-12,2-100,3-300--+23-21/2-4-
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Behälter mit Da <= 1,5 m zulässig. Der Prüfüberdruck der Behälter muß mindestens
300 bar be-tragen. Für den Schutz dieser Behälter gegen Sonnenbestrahlung gelten die gleichen Regeln
wie für Behälter mit diesem Durchmesser für Druckgase nach TRG 101 Anlage 2 (Gruppen 2).
2.Das Gas ist nach Gewicht zu füllen. Für Behälter nach Ziffer 1 beträgt der Füllfaktor f = 0,86 kg/l.
3.Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
FluorF21,31-129,0-188,128200--+·2------
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig. Die Flaschen müssen aus Stahl hergestellt sein
2.Eine Flasche darf nicht mehr als 5 kg Fluor enthalten
3.Die Gasflaschenventile müssen die eingegossene, eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung "FLUOR" tragen. Der
seitliche Anschlußstutzen muß das für Chlor vorgeschriebene Gewinde 1" haben. Die Verschlußmutter muß gasdicht
schließen und unverlierbar mit dem Ventil verbunden sein.
4.Die Ventilschutzkappen müssen gasdicht schließen, einem inneren Überdruck von mindestens 40 bar genügen
und die eingegossene oder eingestempelte Bezeichnung "FLUOR" tragen.
5.Während der Beförderns und des Lagerns müssen Verschlußmuttern und Schutzkappen gasdicht schließend aufge-
schraubt sein.
6.Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
HeliumHe0,14-268,0-268,93001,5 × p151063521/284
KryptonKr2,90- 63,8-153,43001,5 × p151063521/284
1 Erläu-
terungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
NeonNe0,70-228,7-246,13001,5 × p151063521/284
Sauer-
stoff
O21,10-118,4-183,03001,5 f × p151063521/284
Besondere Maßgaben
1.Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren
nicht
mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist
der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen
(vgl. § 16 Abs. 3 DruckbehV).
2.Flaschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung
gekennzeichnet sein mit "FÜR TAUCHGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-TG"). Für diese Flaschen beträgt die
Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen,
festgelegt waren.
3.Flaschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung ge-
kennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-AG"). Für diese Flaschen beträgt
die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüf-
fristen festgelegt waren.
4.Jede nach Maßgabe 2 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer
Besichtigung des Flascheninnern zu unterziehen. Die Flasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der
Flasche in einem einwandfreien Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wieder hergestellt worden ist.
5.Die Maßgaben 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn dem Sauerstoff der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch
andere Komponenten beigemischt sind.
6.Die Maßgaben 2 und 3 gelten nur für Flaschen, die vom Träger der Geräte mitgeführt werden. Die Maßgaben gelten
z. B. nicht für Flaschen, die auf einem Taucherschiff aufgestellt sind.
Stick-
stoff
N20,97-146,9-195,83001,5 × p151063521/284
1 Erläu-
terungen
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Stick-
stoff-
oxid
NO1,04-92,9-151,850225--+2------
14Das Gas selbst ist ungiftig und greift ferritische Stähle praktisch nicht an. Es bildet jedoch mit Sauerstoff sofort
hochgiftiges NO2 bzw. N2O4. Feuchtes N2O4 greift Stahl stark an.
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50 l zulässig. Die Flaschen müssen aus ferritischen Stählen
hergestellt sein.
2.Es sind nur Gasflaschenventile aus Stahl zulässig. Der seitliche Anschlußstutzen muß das für Chlor vorge-
schriebene Gewinde 1" haben.
Stick-
stoff-
tri-
fluorid
NF32,44-39,3-129,01651,8 × p15--+-2----
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 60 l zulässig.
2.Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stoffen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren
können.
3.Der Behälter muß aus dem Werkstoff Nr. 1.7220, das Ventilgehäuse und die Unterspindel aus den Werkstoffen
Nr. 1.4305 oder Nr. 1.4301 hergestellt sein.
4.Die Ventile müssen gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmuttern aus Metall
mit gasbeständigen Dichtscheiben besitzen.
Tetra-
fluor-
methan (R 14)
CF43,04-45,7-128,01851,6 × p151063521/284
1 Erläu-
terungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b
Gruppe 1.2: Gase mit tk < -10 °C brennbar
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
Deute-
rium
(Schwer-
er Was-
serstoff)
D20,14-234,8-249,53001,5 × p15563521/284
Kohlen-
oxid
CO0,97-140,2-191,51501,5 × p15563521/284
14Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion durch Verunreinigungen mit Schwefelwasserstoff.
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen. Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl Für Kohlenoxid und Gasgemische, die
Kohlenoxid enthalten, gelten die zu Schwefelwasserstoff (s. Anlage 3 Gruppe 3.2) genannten besonderen Maßgaben sinn-
gemäß.
MethanCH40,55-82,5-161,53001,5 × p15563521/284
Besondere Maßgaben
1.Es darf nur Methan gefüllt sein, das frei von Cyanwasserstoff ist. Methan, das Schwefelverbindungen enthält,
darf nur gefüllt sein, wenn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin oder einer anderen
sachkundigen Stelle darüber vorliegt, daß die Schwefelverbindungen nach Art und Menge Spannungsrißkorrosion
nicht verursachen können.
2.Ein mit Methan gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sach-
verständige nach einer geeigneten Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "METHAN" ist zu
durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden.
3.Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Wasser-
stoff
H20,07-239,9-252,83001,5 f × p155(6)63521/284

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)