Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 200
Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
Vom 30. Juni 2014 (GMBl S. 803)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) |
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ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Anwendungsbereich und Zielsetzung | 1 |
Fachkundeerfordernisse | 2 |
Fachkundeanforderungen: Allgemeine Grundsätze | 3 |
Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Anforderungen bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung | 4.1 |
Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Laboratorien, in der Biotechnologie und in der Versuchstierhaltung | 4.2 |
Tätigkeiten der Schutzstufe 1 | 4.2.1 |
Tätigkeiten der Schutzstufe 2 | 4.2.2 |
Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 | 4.2.3 |
Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege | 4.3 |
Tätigkeiten der Schutzstufe 1 oder 2 und Tätigkeiten in der ambulanten Pflege | 4.3.1 |
Tätigkeiten der Schutzstufe 3 | 4.3.2 |
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 (Sonderisolierstationen) | 4.3.3 |
Anforderungen an die Fachkunde von Beschäftigten | 5 |
Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person | 6 |
Literatur | 7 |
Beispielhafte Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Weiterbildung von benannten fachkundigen Personen | Anhang |