Abschnitt B1 - Stolpern, Rutschen, Stürzen
B1.1 Allgemeines
Außerhalb und innerhalb von Windenergieanlagen herrschen im Hinblick auf Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume besondere Bedingungen.
Ausführung und Zustand sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
⇢ | A6 "Gefährdungsbeurteilung" |
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Mängel in diesen Bereichen können zu
Stolper-,
Rutsch- und
Sturzunfällen
führen
⇢ | A6.2.1 und A6.2.2 im Abschnitt A6.2 "Auswertung des Unfallgeschehens in der Windenergie" |
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Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume sind u. a.
Geh- und Fahrwege
Stellflächen (für z. B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge)
Treppen
Rampen
(Steig-)Leitern
ebene Flächen (z. B. Böden, Podeste, Stand- und Arbeitsflächen)
Durchstiege
Einstiege (Nabe, Spinner, ...)
Im Offshore-Bereich sind weitere Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume u. a.
Flächen auf Schiffen und
die Windenbetriebsfläche auf dem Maschinenhausdach.
B1.2 Schutzmaßnahmen
B1.2.1 Grundsätzliches
Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume müssen so beschaffen und bemessen sein und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können (z. B. alternde und verschmutzende GFK-Flächen).
Grundlegende Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen sind beispielsweise
ein bewusstes Gehen (Wege, Flächen, ...) und bewusstes Steigen (Treppen, Leitern, u. ä.),
das Benutzen vorhandener Handläufe,
das Säubern verschmutzter Wege und Flächen von z. B. Matsch und Fett,
das Freihalten der Wege und Flächen von Materialien, Gegenständen u. ä.,
das Instandsetzung von Treppen und Stufen sowie
das Freihalten rutschhemmend ausgeführte Flächen und Stufen von Ölen, Fetten, Erde und vergleichbaren Stoffen.
Trittflächen von Eingangstürzargen sollten nur betreten werden, wenn diese rutschfest ausgeführt sind.
Leitern und Steigschutzeinrichtungen sind vor Benutzung in Augenschein zu nehmen. Sie dürfen nicht benutzt werden, wenn entsprechende Mängel bestehen.
Abb. B1-1
Sicherer Zugang zur Anlage
Aufzugsanlagen und Steigschutzeinrichtungen dürfen bei Vereisung nicht benutzt werden. Vereiste Bereiche in WEA sollten nicht begangen/bestiegen werden. Gefährliche Vereisungen während laufender Arbeiten sind zu entfernen. Eventuell sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. PSA gegen Absturz).
⇢ | A11 "Persönliche Schutzausrüstungen" |
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Vor und während Arbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der erforderlichen Wege und Flächen herzustellen, wiederkehrend augenfällig einzuschätzen und zu erhalten.
In der Bauphase ist zu berücksichtigen, dass nach Aufstellen des ersten Turmsegmentes dieses nur betreten werden darf, wenn ein sicherer Zugang (z. B. Einstiegstreppe) vorhanden ist.
Generell ist geeigneter Fußschutz mit rutschhemmender Eigenschaft zu benutzen, z. B. Sicherheitsschuhe Form B oder C, gemäß Kategorie S 3 oder S 5 der EN ISO 20345.
B1.2.2 Besondere Hinweise für Außenbereiche
Zu den Verkehrswegen, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räumen in Bereichen außerhalb von WEA zählen unter anderem
Treppen und Rampen im Fundamentbereich,
Eingangspodeste oberhalb Erdgleiche und dorthin führende Steigleitern,
Turmausstiegspodeste und
Dachflächen sowie
ggf. der Einstiegsbereich in die Nabe.
Sie unterliegen unmittelbar den Umwelt- und Witterungseinflüssen (Eis, Regen, Schnee, ...), weshalb hier bei Bedarf zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise ein Abstumpfen rutschiger Flächen (Erd-/Schneematsch, Glatteis, ...) mit Streugut umzusetzen sind.
Auf Verkehrswegen zwischen öffentlichen Straßen und der WEA sowie den zugehörigen Einrichtungen (z. B. Trafostationen) sind bestehende Gefährdungen z. B. zu minimieren durch
Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren,
Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg,
Anlegen von Verkehrswegen zu Beginn der Bauphase, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind und über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen,
Gewährleistung der Mindestbreite der Verkehrswege für Personen und
Auffüllen oder Abdecken von Stolperstellen und Vertiefungen.
Außen liegende Steigleitern sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Abb. B1-2
Steigleiter mit Sicherung gegen unbefugte Benutzung
B1.2.3 Besondere Hinweise für Innenbereiche
Verkehrswege und Bewegungsflächen innerhalb von WEA sind während Arbeiten frei und in sicherem Zustand zu halten sowie bei Arbeiten sicher zu benutzen.
Beispielsweise sind diese Grundsätze zu beachten:
Verkehrswege freihalten
keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen
Kabel und lose Leitungen so verlegen, dass sie keine Stolperstellen bilden
Steigleitern, insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten
Fluchtwege freihalten
Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen
Ungehinderten Zugang für Rettungskräfte sicherstellen und Rettungswege freihalten
Im Bereich von Durchstiegen (Turm nach Maschinenhaus, Maschinenhaus zum Dach, ...) sollten
gegen Anstoßgefahr z. B. mobile Polsterungsstücke angebracht werden und
gegen Sturzgefahr von Leitern (Wegrutschen des Leiterfußes/-kopfes) wirksame Befestigungsmöglichkeiten (Einstell-/Einhängemöglichkeit, Verspannen mittels Zurrgurt) geschaffen und genutzt werden
vorhandene Haltegriffe u. ä. oberhalb von Durchstiegen benutzt werden.