Name des Begriffes: Anlagen
Beschreibungen des Begriffes:

Anlagen

§ 2 BetrSichV

Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen die zueinander in Wechselwirkung stehen, und der Betrieb wird wesentlich von den Wechselwirkungen bestimmt. Es sind Instandhaltungsmaßnahmen und Überprüfungen in regelmäßigen Abständen notwendig.

Begriff Anlage/Was ist eine Anlage:

Die Betriebssicherheitsverordnung bestimmt in § 2 Abs. 1 hinsichtlich des Begriffes Anlagen: "Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes."

Anlagen als Arbeitsmittel und als überwachungsbedürftige Anlagen

Wenn Anlagen durch Arbeitgeber bereitgestellt sowie durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt werden, sind sie nach der Bestimmung grundsätzlich Arbeitsmittel. Sie können ferner ganz oder teilweise auch überwachungsbedürftige Anlagen sein oder solche beinhalten (z. B. Anlagen der Verfahrenstechnik). Insoweit können Anlagen sowohl den Anforderungen des 2. wie auch des 3. Abschnittes der BetrSichV unterliegen, wenn die Kriterien des Anwendungsbereiches erfüllt sind. So sind z. B. Personenaufzüge überwachungsbedürftige Anlagen und wenn sie vom Arbeitgeber Beschäftigten für die Benutzung bei der Arbeit bereitgestellt werden, sind sie auch Arbeitsmittel.

Der Umkehrschluss, jede Anlage wäre mindestens ein Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV, ist jedoch unzutreffend, denn diese Bedingungen des Anwendungsbereiches treffen in vielen Fällen nicht zu. Beispielhaft sei hier verwiesen auf Behindertenaufzüge in Privatgebäuden, Aufzüge in reinen Wohngebäuden, Energieanlagen (z. B. Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden), elektrische Anlagen in z. B. Privatgebäuden, Klimaanlagen (Haustechnik), Anlagen in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Anlagen i. S. der BetrSichV unterscheiden sich von anderen Arbeitsmitteln dadurch, dass sie sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammensetzen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Diese Bedingungen erfüllen z. B. Maschinenanlagen, Aufzugsanlagen, Druckgeräteanlagen einschl. Dampfkesselanlagen, verfahrenstechnische Anlagen, elektrische Anlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Krananlagen, Bahnanlagen auf Werksgeländen, Füll- und Entleeranlagen, Lageranlagen etc.

Die Anlagen-Kriterien erfüllen insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

Änderung, Betrieb, Betriebsweise, Betriebs-/Standortwechsel

Anlagen werden i. d. R. an ihrem Betriebsort errichtet. Weil deren Sicherheit i. d. R. vom Aufbau/der Errichtung beeinflusst wird, müssen sie besonderen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme am Betriebsort unterzogen werden. Bestimmte Anlagen und Maschinen werden auch häufig an wechselnden Betriebs-Standorten aufgebaut bzw. montiert und müssen dementsprechend vor ihrer jeweiligen Inbetriebnahme am neuen Betriebs-Standort auf ihre ordnungsgemäße Montage und ihren sicheren Betrieb geprüft werden (z. B. Bauaufzüge, Krananlagen, hochziehbare Personenaufnahmemittel, Abbruch- oder Entsorgungsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen, Mastkletterbühnen).

Wie grundsätzlich bei allen Arbeitsmitteln bestimmen die Ausrüstung und die Betriebsweise bei Anlagen in besonderer Weise deren Sicherheit, so dass neben Instandhaltungsmaßnahmen auch die Prüfungen und deren Intervalle hiervon abhängig sind. Die Betriebsweise kann auch maßgeblich dafür sein, ob eine Anlage eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV ist oder nicht. Die Änderung einer Anlage und/oder deren Betriebsweise kann so auch bewirken, dass Anlagen zu überwachungsbedürftigen Anlagen werden, auf die der dritte Abschnitt der BetrSichV anzuwenden ist, oder dass weitergehende Vorsorgemaßnahmen bereits bei der Gefährdungsbeurteilung oder der sicherheitstechnischen Beurteilung ergriffen werden müssen. Beispiele hierfür sind:

  • Umrüstung eines Güteraufzuges zum Lastenaufzug oder zum Personenaufzug.
  • Wohnhausaufzug wird durch die Zuordnung zu einem Betrieb zusätzlich zu einem Arbeitsmittel.
  • Umbau und Verwendung eines gewerblichen Gebäudes oder eines Wohngebäudes zu einem Altenpflegeheim.
  • Einstellen von Beschäftigten in einer ehemaligen Ich-AG.
  • Übernahme von Füllanlagen ehemaliger reiner Energieanlagen i. S. des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in einen Gewerbebetrieb.

Bereitstellung von Anlagen

Hinsichtlich der Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung gibt es weit mehr zu beachten als bei einem Arbeitsmittel wie einer Maschine. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Anlage einschaltfertig bei einem Hersteller bzw. Errichter einzukaufen. Hierfür müssen vorab in einem Pflichtenheft insbesondere die materiellen Anforderungen festgelegt werden, die die Anlage für ihren Einsatzzweck erfüllen muss.

Gleichermaßen gilt es, neben den grundsätzlich relevanten Aspekten der Vertragsgestaltung auch besonderes Augenmerk auf die zukünftige Nutzung und die Instandhaltung wie auch die Veränderungen bis hin zur Entsorgung zu legen. Schließlich müssen bei in der Regel langlebigen Investitionsgütern hinsichtlich der Ersatzteilversorgung besondere Überlegungen angestellt werden und es gibt für die Änderung, die wesentliche Änderung und auch die wesentliche Veränderung von Anlagen besonders zu beachtende rechtliche Anforderungen und auch formale Vorgaben sind zu erfüllen (CE-Konformitätskennzeichnung, Konformitätserklärung, Produkthaftung, Gefährdungsbeurteilung usw.). Insbesondere auch bei fertigungs-/verfahrenstechnischen Anlagen müssen häufige Änderungen bereits bei der Beschaffung einkalkuliert werden.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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