Name des Begriffes: Arbeitsplatzgestaltung - Allgemeines
Beschreibungen des Begriffes:

Arbeitsplatzgestaltung - Allgemeines

Bei der Arbeitsplatzgestaltung geht es um die sowohl körperlich als auch psychisch angemessene, leistungsfördernde Gestaltung der Arbeitsplätze und der beeinflussbaren Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Dabei kommt den Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Arbeitsplatzgestaltung kann in folgende drei Teilbereiche unterteilt werden:

  • Im Rahmen der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung wird die Gestaltung des Arbeitsplatzes unter ergonomischen Gesichtspunkten untersucht. Dabei spielen insbesondere Faktoren wie die Körpergerechtigkeit des Arbeitsplatzes (anthropometrische Arbeitsplatzgestaltung), die körperlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes (physiologische Arbeitsplatzgestaltung), die psychische Belastungen am Arbeitsplatz (psychologische Arbeitsplatzgestaltung) und die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (sicherheitstechnische Arbeitsplatzgestaltung) eine Rolle.
  • Bei der organisatorischen Arbeitsplatzgestaltung steht die Gestaltung und Strukturierung der Arbeitsinhalte, die Art der Arbeitsteilung und die Arbeitszeitgestaltung im Vordergrund.
  • Schließlich wird im Rahmen der technologischen Arbeitsplatzgestaltung das Zusammenspiel zwischen Mensch und Maschine, insbesondere der Grad der Mechanisierung der Arbeitsplätze im Hinblick auf eine menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung untersucht.

Bei der Arbeitsplatzgestaltung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG).

Weiterhin hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 BetrVG).

Wenn Arbeitnehmer durch eine den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechende Änderung bei der Arbeitsplatzgestaltung in besonderer Weise belastet, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen und notfalls über die Einigungsstelle erzwingen (§ 91 BetrVG).

Je nach Arbeitsplatz sind bei der Arbeitsplatzgestaltung noch weitere gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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