Name des Begriffes: Gesetzliche Unfallversicherung
Beschreibungen des Begriffes:

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung hat im Wesentlichen die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten, den Gefahrenschutz am Arbeitsplatz zu verbessern und den Versicherten nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu rehabilitieren und sie oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen (vgl. § 1 SGB VII). Gesetzlich geregelt ist die gesetzliche Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).
 

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere:

  • Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB VII)
  • Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII)
  • Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII)
  • Verletztenrenten (§§ 56 ff. SGB VII)
  • Hinterbliebenenrenten (§§ 63 ff. SGB VII)
  • Rentenabfindung (§§ 75 ff. SGB VII).

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Unfallversicherungsträger der privaten Wirtschaft), der Bund, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) und alle weiteren in § 114 SGB VII aufgeführten Institutionen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind in vollem Umfang von den Unternehmen im Wege eines Umlageverfahrens zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grad der Unfallgefahr der Unternehmen (Unfallrisiko) und der sich hieraus ergebenden, an den Arbeitsentgelten der Versicherten orientierten Schadensaufwendungen.

Hinsichtlich des Unfallrisikos haben die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Unfallhäufigkeit für einzelne Unternehmensgruppen (Risikogemeinschaften) Gefahrklassen gebildet. Die Gefahrklasse wird ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadenssumme und den in der jeweiligen Risikogemeinschaft von den Mitgliedsunternehmen gezahlten Entgelte.

Typ des Begriffes: definition
Zurück