Name des Begriffes: Jugendarbeitschutz
Beschreibungen des Begriffes:

Jugendarbeitschutz

1. Allgemeines
 

Ziel des Jugendarbeitsschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor körperlichen und seelischen Überlastungen im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu schützen. Die wesentlichen Regelungen zum Jugendarbeitschutz sind im Jugendarbeitsschutzgesetz normiert. Die Bestimmungen des JArbSchG sind zwingend. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter der Abweichung seine Einwilligung erteilt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz kommt zur Anwendung, wenn ein Kind oder Jugendlicher in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter oder in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird. Dagegen fällt die selbstständige Tätigkeit eines Jugendlichen nicht unter den Geltungsbereich des JArbSchG. Ebenfalls nicht erfasst ist die Mitarbeit Jugendlicher in Vereinen, Jugendgruppen oder ähnlichen Organisationen.

2. Definitionen

Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Als Jugendlicher gilt, wer bereits das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden Kindern im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt.

3. Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten, § 5 Abs. 1 JArbSchG. Bedeutende Ausnahmen bestehen nur im Rahmen von Therapien und Praktika während der Schulzeit oder für Beschäftigungen aufgrund richterlicher Weisungen nach dem Jugendstrafrecht, § 5 Abs. 2 JArbSchG.

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen lediglich bestimmte leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausführen, die konkret in der seit dem 01.08.1998 geltenden Kinderarbeitsschutzverordnung aufgelistet sind (KindArbSchV - BGBl. 1998 I S. 1508).

Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 3 JArbSchG. Danach dürfen Kinder, wenn sie älter als 13 Jahre sind, mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Dauer von nicht mehr als zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten, sofern dadurch weder ihre Gesundheit und ihre Sicherheit gefährdet noch ein regelmäßiger Schulbesuch und ihre schulische Leistungen nachteilig beeinflusst werden. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind leichte Tätigkeiten von nicht mehr als drei Stunden täglich erlaubt.

Das Verbot von Kinderarbeit gilt danach ebenfalls weiterhin nicht für die Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher während der Schulferien für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr.

Der Arbeitgeber ist aber nach diesen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet, die Erziehungsberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren der ausgeübten Tätigkeit und über die getroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu informieren (§ 5 Abs. 4b JArbSchG). Die besonderen Schutzrechte für Jugendliche gelten für alle Beschäftigungen, sofern sie nicht sehr geringfügig sind oder im Rahmen der Familienhilfe oder in Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. Behindertenhilfe erfolgen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zum Schutze der bei ihm beschäftigten Jugendlichen besonderen Verpflichtungen nachzukommen. So hat er die Jugendlichen über mögliche Unfallgefahren nicht nur vor einer Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu informieren (§ 29 Abs. 1 JArbSchG).

Darüber hinaus hat er Betriebsärzte und Arbeitssicherheitsfachkräfte an der Planung, Durchführung und Überwachung der speziellen Sicherheitsmaßnahmen bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beteiligen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG). Schwerpunkte des Jugendarbeitsschutzes betreffen im Einzelnen:

  • die Arbeitszeit,
  • den Urlaub,
  • die Art der Tätigkeit,
  • die gesundheitliche Betreuung.

4. Behördliche Ausnahmen

§ 6 JArbSchG ermöglicht Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit. Auf entsprechenden Antrag kann von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, dass

  • bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10.00 bis 23.00 Uhr,
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltung sowie bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film und Fotoaufnahmen,

a) Kinder über drei bis zu sechs Jahren bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00 - 17.00 Uhr

b) Kinder über sechs Jahren bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8.00 - 22.00 Uhr

gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.

Unter "Theatervorstellungen" fallen Schauspielaufführungen, Opern, Operetten und Musicals. Die Ausnahmegenehmigung kann nicht nur für kommerzielle Veranstaltungen, sondern auch für Laienspielgruppen oder Theatervorstellungen von Volkshochschulen erteilt werden. Zulässig ist eine Ausnahmegenehmigung nur für Kinder über 6 Jahre.

Dagegen ist für Musikaufführungen eine Ausnahmegenehmigung bereit für drei- bis sechsjährige möglich. Musikaufführungen sind öffentliche Instrumental- und Gesangsdarbietungen (z.B. Chor, Orchester), soweit sie nicht Theatervorstellungen sind. Unter den Begriff der "anderen Aufführungen" fallen z.B. Ballett- und Tanzvorführungen, Puppenspiele, Zirkus und andere artistische Darbietungen. Unter "Werbeveranstaltungen" sind u.a. Modeschauen und Messen zu verstehen.

Nicht genehmigungsfähig ist dagegen die Mitwirkung von Kindern in Kabaretts, Tanzlokalen, Vergnügungsparks, Kirmessen und Jahrmärkten, § 6 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG.

Voraussetzung für eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist, dass die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen, die Beaufsichtigung der Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt ist, eine ununterbrochene Freizeit nach der Beschäftigung von 14 Stunden eingehalten wird und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Sichergestellt sein muss, dass das Kind von einer zuverlässigen und geeigneten Person dauernd betreut wird. Das Fortkommen in der Schule ist bereits dann beeinträchtigt, wenn die Gefahr besteht, dass sich die schulischen Leistungen verschlechtern werden.

5. Zulässige Arbeitszeit

Zum Schutz der Gesundheit der Jugendlichen und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen schulischen Ausbildung gelten folgende Regelungen:

  • Die Höchstarbeitszeit von Jugendlichen beträgt täglich acht, wöchentlich 40 Stunden, § 8 Abs. 1 JarbSchG. Die Acht-Stunden-Grenze darf auch durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen oder außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht überschritten werden. Die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit bezieht sich auf den Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag.
  • Wird an einem oder mehreren Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet, kann an den übrigen Tagen derselben Woche bis zu 8 1/2 Std. gearbeitet werden, § 8 Abs. 2a JarbSchG.
  • Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließende Wochen nur derart verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet.
  • Die tägliche Schichtzeit (Arbeitszeit einschließlich der Pausen) darf 10 Stunden (Untertage 8 Stunden) nicht überschreiten. Ausnahmen gelten für Gaststätten, die Landwirtschaft, Baustellen und Mehrschichtbetriebe.

5.1 Zeiten des Berufschulunterrichts

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG hat der Arbeitgeber den Jugendlichen vom Berufsschulunterricht freizustellen. Die Freistellung umfasst den tatsächlichen Unterricht sowie die Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde. Ebenfalls umfasst sind verbindliche Schulveranstaltungen (Exkursionen, Betriebsbesichtigungen). Dagegen fällt die für die Hausaufgaben benötigte Zeit nicht unter den Freistellungszeitraum.

Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  • vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht. Dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind. Entscheidend ist der tatsächliche Beginn des Unterrichts. Beginnt der Unterricht später als 9.00 Uhr kann der Arbeitgeber den Jugendlichen vor dem Berufsschulunterricht noch im Betrieb beschäftigen.
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtstunden von mindestens 45 Minuten,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

Der Berufsschulunterricht ist nach § 9 Abs. 2 JArbSchG auf die Arbeitszeit anzurechnen und zwar wie folgt:

  • Berufsschultage, mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten werden mit acht Stunden angerechnet,
  • Berufsschulwochen, mit einem planmäßigen Bockunterricht von 25 Stunden werden mit 40 Stunden angerechnet,
  • ansonsten wird die übrige Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet.

Nach § 9 Abs. 3 JArbSchG darf durch den Besuch der Berufsschule ein Entgeltausfall nicht eintreten. Der Arbeitgeber hat das Entgelt fortzuzahlen, das der Jugendliche erhalten hätte, wenn er im Betrieb gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Fortzuzahlen ist die Ausbildungsvergütung einschließlich evtl. Gratifikationen und Zulagen.

5.2 Prüfungen

Über den Berufsschulunterricht hinaus ist der Jugendliche nach § 10 JArbSchG auch bei Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Durch die Freistellung darf ein Entgeltausfall beim Arbeitnehmer nicht eintreten; der Arbeitgeber ist also für diese Zeiten der Freistellung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Unter Prüfungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG werden solche des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verstanden.

Die Zeiten der Prüfung und der außerbetrieblichen Ausbildung werden auf die Arbeitszeit des Jugendlichen angerechnet und zwar wie folgt:

  • Zeiten der Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der Pausen werden voll angerechnet,
  • der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.

5.3 Schichtarbeit

Schichtarbeit ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 JArbSchG die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen. Die Schichtarbeit gibt also an, wie lange der Jugendliche höchstens im Betrieb anwesend sein darf. Nach § 12 JArbSchG ist die Schichtarbeit zum Schutz der Jugendlichen differenziert nach Branchen begrenzt worden.

  • Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtarbeit 10 Stunden,
  • im Bergbau unter Tage 8 Stunden sowie
  • im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

Wegezeiten sind in die Schichtarbeit einzurechnen, wenn und soweit sie Arbeitszeit sind. Arbeitszeit ist z.B. die Wegezeit für die Beförderung Jugendlicher von der Betriebsstätte zu einer auswärtigen Arbeitsstelle und zurück. Keine Arbeitszeit und insoweit auch nicht auf die Schichtzeit anrechenbar ist dagegen die Wegezeit von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte und zurück (BayObLG 23.03.1992 - 3 ObOWi 18/92).

6. Pausen

Für die Pausen gilt nach § 11 Abs. 1 JArbSchG

  • Wird länger als 4 1/2 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten,
  • bei mehr als 6 Stunden eine Pausenzeit von insgesamt mindestens 1 Stunde einzulegen.

Die genannten Pausen sind Mindestzeiten, die auch verlängert werden können. Die Mindestpausenzeit kann in mehrere kurze Pausen aufgeteilt werden, wobei eine Mindesteinzelpausenzeit von 15 Minuten einzuhalten ist, § 11 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG.

Ununterbrochen ohne Pause dürfen Jugendliche höchstens 4 1/2 Stunden arbeiten. Nach dem Ende der Beschäftigung ist eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 JArbSchG die 60minütige Ruhepause bis zu 15 Minuten gekürzt und die Lage der Pausen anders bestimmt werden kann.

Pausen sind im Voraus festgelegte arbeitsfreie Zeiten. Nicht unter den Begriff der Pause fallen Zeiten, in denen wegen betriebstechnischer Notwendigkeiten (z.B. Maschinenausfall) nicht gearbeitet werden kann. Die Pausen müssen den Jugendlichen zur freien Verfügung stehen. Es ist unzulässig, sie in den Pausen zu beschäftigen oder zum Bereitschaftsdienst einzusetzen. Pausen müssen grundsätzlich im Voraus festgelegt werden. Unzulässig dürfte es sein, die Pausen täglich oder wöchentlich neu festzulegen.

Nach § 11 Abs. 3 JArbSchG darf der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Nach § 6 Abs. 3 ArbStättV ist der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern verpflichtet, einen leicht erreichbaren Pausenraum zur Verfügung zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass für die Jugendlichen ein separater Pausenraum eingerichtet wird.

7. Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden, § 13 JArbSchG. Während der ununterbrochenen Freizeit besteht für den Arbeitgeber ein absolutes Beschäftigungsverbot. D.h. er darf den Jugendlichen auch nicht zum Bereitschaftsdienst oder zur Rufbereitschaft heranziehen.

8. Lage der Arbeitszeit

8.1 Tägliche Arbeitzeit

Generell dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, § 14 Abs. 1 JArbSchG. Ausnahmen gelten für Bäckereien (bis 16 Jahre: ab 5 Uhr; 16-17 Jahre: ab 4.00 Uhr), für Gaststätten (bis 22.00 Uhr) und für die Landwirtschaft (5.00 bis 21.00 Uhr). In Mehrschichtbetrieben können Jugendliche auch bis 23 Uhr beschäftigt werden. Beginnt am nächsten Tag die Berufsschule vor 9 Uhr, endet die Arbeitszeit spätestens um 20.00 Uhr.

8.2 Fünf-Tage-Woche

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist auf 5 Tage in der Woche zu verteilen (Ausnahmen: §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 JArbSchG). Dies gilt auch dann, wenn die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 40 Stunden dadurch nicht voll ausgenutzt werden kann. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen Jugendlichen nach Möglichkeit aufeinander folgend gewährt werden (§ 15 JArbSchG).

8.3 Samstagsruhe

§ 16 Abs. 1 JArbSchG bestimmt den Grundsatz, dass Jugendliche an Samstagen nicht beschäftigt werden dürfen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt von 0.00 bis 24.00 am Samstag. Das Verbot der Samstagsarbeit wird auch nicht durch eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen aufgehoben. Das Verbot nach § 16 Abs. 1 JarbSchG umfasst alle Arten von Beschäftigung, wie z.B. außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen oder sonstigen Unterricht. Zulässig ist die Samstagsarbeit dagegen in den in § 16 Abs. 2 JArbSchG genannten Bereichen.

Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochen sicherzustellen. Die Freistellung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung des Jugendlichen am Samstag nur kurzzeitig erfolgte. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Feistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

8.4 Sonntagsruhe

Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 17 Abs. 2 JArbSchG normiert. Zum Schutz der Jugendlichen soll jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Maßgeblich ist der Kalendermonat und nicht der Beschäftigungsmonat. Unzulässig ist es, die arbeitsfreien Sonntage in anderen Monaten vor- oder nachzuholen.

8.5 Feiertagsruhe

Am 24. und 31. Dezember und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche ebenfalls nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt jeweils von 0.00 bis 24.00 Uhr. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind in § 18 Abs. 2 JArbSchG normiert.

9. Urlaub

Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Anknüpfungspunkte des Urlaubs sind die Werktage. Das Gesetz geht von sechs Werktagen aus, sodass der Urlaubsanspruch der Jugendlichen auf eine Fünf-Tage-Woche umgerechnet werden muss. Danach beträgt der Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche bei den unter 16-jährigen 25 Tage, 17-jährigen 22,5 Tage und 18-jährigen 20,8 Arbeitstage.

Der Erholungsurlaub soll in den Berufsschulferien liegen. Ist dies nicht der Fall, ist für jeden Urlaubstag, an dem die Berufsschule besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. In manchen Ländern haben Jugendliche Anspruch auf Bildungsurlaub; Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Anspruch auf weiteren im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden Bildungsurlaub von drei bzw. vier Wochen während ihrer Amtszeit.

10. Beschäftigungsverbote

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, durch die sie sittlich gefährdet werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, die ein Jugendlicher aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen fehlender Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden kann, die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder durch starke Nässe gefährden, bei denen sie den schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie den schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemiekaliengesetzes ausgesetzt sind, bei denen sie den schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind, die am Akkord oder am Fließband erfolgen oder die durch ein vorgegebenes Tempo honoriert oder wesentlich bestimmt werden, die unter Tage verrichtet werden, sofern der Jugendliche nicht über 16 Jahre alt ist.

Ausnahmen von den letzten sieben Verboten sind gem. § 22 Abs. 2 JArbSchG nur möglich, wenn die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, wenn der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines fachkundigen Mitarbeiters gewährleistet ist, wenn bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen der Luftgrenzwert unterschritten wird. Letzteres gilt jedoch nicht für die absichtliche Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 der oben genannten Richtlinie 90/679/EWG.

Über diese Beschäftigungsverbote hinaus bestimmt § 23 JArbSchG das Verbot der Akkordarbeit, § 24 JArbSchG das Verbot der Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten unter Tage und § 25 JArbSchG das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen.

11. Aufzeichnungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers

11.1 Bekanntgabe des Gesetzestextes

Nach § 47 JArbSchG haben Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen Beschäftigen, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Erforderlich ist, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung ausgelegt wird. Der Arbeitgeber ist nicht zur Auslage einer fremdsprachlichen Version verpflichtet. Geeignet ist eine Stelle im Betrieb, die frei zugänglich ist und das ungestörte Lesen ermöglicht. Dies ist in den Räumen des Arbeitgebers und des Vorgesetzen aber nicht gegeben.

11.2 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Nach § 48 JArbSchG haben Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei jugendliche beschäftigen, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Unter der regelmäßigen Arbeitszeit ist die betriebsübliche Arbeitszeit zu verstehen. Kurzfristige Änderungen (z.B. Kurzarbeit) sind nur dann vom Arbeitgeber anzugeben, wenn sie eine gewisse Zeit andauern. Unter Pausen sind nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten zu verstehen. Bei den Pausen ist sowohl deren Beginn als auch deren Ende anzugeben.

11.3 Führen eines Verzeichnisses

Nach § 49 JArbSchG haben Arbeitgeber ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen. In dem Verzeichnis ist auch das Datum des Beginns der Beschäftigung aufzunehmen. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen einzigen Jugendlichen beschäftigt. Das Gesetz schreibt keine bestimmt Form des Verzeichnisses vor.

11.4 Vorlage und Aufbewahrung des Verzeichnisses

Schließlich ist der Arbeitgeber nach § 50 JArbSchG verpflichtet, der Aufsichtbehörde das Verzeichnis nach § 49 JArbSchG und alle sonstigen Unterlagen, die die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zuzusenden. Unter die sonstigen Unterlagen fallen insbesondere Stempelkarten, Aufzeichnungen über Arbeitszeit und gewährten Urlaub, Gehaltslisten, Ausbildungspläne u.a.). Der Arbeitgeber hat die Kosten der Zusendung an die Aufsichtbehörde zu tragen. Das Verzeichnis und die Unterlagen sind nach § 50 Abs. 2 JArbSchG mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Typ des Begriffes: definition
Zurück