Name des Begriffes: Koordinierungspflicht
Beschreibungen des Begriffes:

Koordinierungspflicht

1. Koordinierung und Zusammenarbeit - Allgemeines

Neben der allgemeinen Grundnorm des § 8 ArbSchG gibt es konkretisierende Normen in einzelnen Verordnungen wie z.B. der GefStoffV oder der BetrSichV. Diese gehen auf Besonderheiten wie z.B. die Chemieparks ein. Ein besonderes Problem stellt dabei die Zusammenarbeit zwischen Selbständigen („Alleinunternehmern“) und abhängig Beschäftigten dar. Letztere unterliegen der Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers, erstere müssen z.B. über den Auftraggeber vertraglich verpflichtet werden.

2. Koordinationspflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz

§ 8 Abs. 1 ArbSchG sieht vor, dass, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, die Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.

Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten, insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten, über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Dabei geht es nicht nur darum, dass Beschäftigte des einen Arbeitgebers Beschäftigte des anderen gefährden können. Vielmehr geht es insbesondere um Gefahren, die von der Arbeitsstätte und den vorhandenen Einrichtungen ausgehen. Von dieser Regelung wird insbesondere der Einsatz von Fremdfirmen für Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Produktionsanlagen, Verkehrsbetrieben, Werkstätten, Laboratorien oder Krankenhäusern erfasst.

Hier ist häufig die Unkenntnis über die von der Arbeitsstätte ausgehenden Gefahren bereits ein zusätzliches vermeidbares Gefahrenmoment. Art und Weise sowie Umfang der Erfüllung der Pflicht, sich über eine angemessene Unterrichtung zu vergewissern, richten sich entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Gefährlichkeit der in dem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.

3. Parallele Regelungen aus staatlichem Recht und Satzungsrecht in UVV

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG bleiben Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, unberührt. Dies betrifft neben den konkretisierenden Regelungen in anderen Verordnungen auch zusätzliche Regelungen in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Diese können z.B. ein besonderes Weisungsrecht vorsehen.

4. Koordinierungspflichten des Arbeitgebers auf Baustellen

Baustellen sind seit jeher als diejenigen Bereiche bekannt, die vorrangig einer geordneten Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann nicht verwundern, dass die Koordinierungsvorschrift des § 3 der BaustellV umfänglicher ausfällt als die gesetzliche Grundnorm.

Nach § 3 der BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Die Vorschrift differenziert des Weiteren sogar zwischen Koordinierungsaufgaben in der Planungsphase (Abs. 2) und der anschließenden Ausführung (Abs. 3).

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  • die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen (Einteilung der Arbeiten, Bemessung der Ausführungszeiten) zu koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  • eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  • darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

5. Koordinierungspflichten des Arbeitgebers bei Gefahrstoff-Arbeitsplätzen

Auch im Gefahrstoffrecht kommt der Koordination und der Zusammenarbeit verschiedener Firmen große Bedeutung zu. § 15 der GefStoffV trifft hierzu einschlägige Regelungen:

  • Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
  • Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen, Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen.

Stand: Juni 2018

Typ des Begriffes: definition
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