Name des Begriffes: Lärm - Begriffe und Definitionen
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Begriffe und Definitionen

1. Begriffe und Wertungen
 

An der Nahtstelle zwischen sozialem (=personenbezogenem) Arbeitsschutz und technischen (=gerätebezogenen) Arbeitsschutz angesiedelt, operieren die Vorschriften vielfach mit physikalischen und medizinischen Begriffen, die der Erläuterung bedürfen.

Unbeachtet der Frage, ob mit den Begriffen und Wertungen den sprachlichen Erwartungen von Juristen, Physikern und (Arbeits-)Medizinern entsprochen wird, bedürfen gerade auch mit Blick auf die Bedürfnisse der Betriebspraxis die Begriffe der weiteren Darstellung.

2. Legaldefinitionen aus der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthält im § 2 eine Reihe von gesetzlichen Definitionen zum Thema "Lärm". Da bis zum Inkrafttreten der Verordnung die BGV B3 diesen Rechtsbereich dominiert hat, sind in der Anfangszeit sprachliche Überschneidungen möglich. Probleme für die betriebliche Praxis dürften sich daraus nicht ergeben.

2.1 Lärm, § 2 Abs. 1 der Verordnung

Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder der zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Abs. 1 definiert den Begriff "Lärm" entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148.

2.2 Pegelwerte, § 2 Abs. 2-4 der Verordnung

In § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung sind die Definitionen der Begriffe "Spitzenschalldruckpegel (Lpc,peak)", "Tages-Lärmexpositionspegel (LEX 8h)" und "Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h)" gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/10/EG aufgenommen.

Abs. 2 entfällt die in der Richtlinie verwendete Formulierung "einschließlich impulsförmigen Schalls", da der Tagesexpositionspegel LEX 8h entsprechend ISO 1999 als äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq,8h mit der Zeitbewertung "Fast" ermittelt wird. Damit ist der Energieinhalt von Schallimpulsen im Messergebnis enthalten. Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel Lpc,peak erfasst.

Demnach gelten folgende Legaldefinitionen im deutschen Recht:

  • Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse, § 2 Abs. 2.
  • Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 40h) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche, § 2 Abs. 3.
  • Der Spitzenschalldruckpegel (Lpc, peak) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels, § 2 Abs. 4.

2.3 Stand der Technik, § 2 Abs. 7 der Verordnung

§ 2 Abs. 7 der Verordnung definiert den Begriff "Stand der Technik" in Analogie zur Gefahrstoffverordnung und zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierdurch wird ein einheitlicher Maßstab bewirkt sowie die Anwendung der in den Richtlinien 2003/10/EG (Art. 2 Buchstaben b und c) und 2002/44/EG (Anhänge A und B) genannten Normen ermöglicht.

Demnach ist der Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

3. Weitergehende Begriffe aus der Verordnung

Über die Legaldefinitionen des § 2 hinaus, enthält die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung weitergehende physikalische Normen, die zu beachten sind.

§ 6 der Verordnung legt die Auslösewerte bei Lärm fest.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

  • Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
  • Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Die oberen und unteren Auslösewerte hinsichtlich des Tages-Lärmexpositionspegels und hinsichtlich des Spitzenschalldruckpegels werden aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG übernommen. Dass bei der Anwendung der Auslösewerte die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht zu berücksichtigen ist, geht zurück auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG.

4. Begriffsbestimmungen aus der BGV B3

Neben der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthält auch die ältere BGV B3 Begriffsbestimmungen, die nach wie vor Rechtsgeltung haben.

4.1 Lärmgefährdung

Nach § 2 Abs. 1 der BGV B 3 ist Lärmgefährdung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift die Einwirkung von Lärm auf Versicherte, die zur Beeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere im Sinne einer Gehörgefährdung führen kann, oder zu einer erhöhten Unfallgefahr führt.

Die Berufsgenossenschaftlichen Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1 besagen, dass, wenn Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt werden, grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben ist. Während bei Beurteilungspegeln von 85 dB(A) bis 89 dB(A) Gehörschäden nur bei langandauernder Lärmbelastung auftreten können, nimmt bei Beurteilungspegeln von 90 dB(A) und mehr die Schädigungsgefahr deutlich zu.

Bei Lärm mit Beurteilungspegeln von weniger als 85 dB(A) sind lärmbedingte Gehörschäden nicht wahrscheinlich. Siehe auch VDI-Richtlinie 2058 Blatt 2 "Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung".

Bleibende Hörminderungen als Vorstufe von Gehörschäden können dagegen auch schon auftreten, wenn der Beurteilungspegel von 85 dB(A) geringfügig unterschritten wird.

Gehörschäden sind bleibende Hörminderungen mit audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreiten. Bei extrem hohen Schalldruckpegeln von mehr als 140 dB (z.B. Knalle, Explosionen) können Gehörschäden schon durch Einzelschallereignisse verursacht werden. Bei Aufenthalt von wesentlich weniger als 8 Stunden in Lärmbereichen sind Gehörschäden nicht zu erwarten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Der personenbezogene Beurteilungspegel unterschreitet 85 dB(A). Bei Einwirkung folgender Schalldruckpegel und Wirkzeiten wird ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) bereits erreicht:

88 dB(A)4 Stunden91 dB(A)2 Stunden94 dB(A)1 Stunde97 dB(A)30 Minuten100 dB(A)15 Minuten105 dB(A)4,8 Minuten

 

  • Der ortsbezogene Beurteilungspegel im Lärmbereich unterschreitet 105 dB(A).
  • Der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels erreicht zu keiner Zeit 140 dB.

4.2 Beurteilungspegel
 

Ein weiterer Begriff im "Definitionen"-Kalender der BGV B3 beschreibt den Beurteilungspegel nach § 2 Abs. 2.

Der Beurteilungspegel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet die Wirkung eines Geräusches auf das Gehör. Er ist der Pegel eines achtstündigen konstanten Geräusches oder, bei zeitlich schwankendem Pegel, der diesem gleichgesetzte Pegel. Er wird entsprechend Anlage 1 ermittelt.

4.3 Lärmbereiche

Die dritte Definition aus § 2 der BGV B3 umschreibt die "Lärmbereiche" (§ 2 Abs. 3).

Lärmbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schallpegels 140 dB erreicht oder überschreitet.

Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 weisen darauf hin, dass Lärmbereiche auch ortsveränderlich sein können, z.B. bei fahrbaren Maschinen, Fahrzeugen und tragbaren Arbeitsgeräten.

Bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen, die nicht Lärmbereichen angehören, wird der personenbezogene Beurteilungspegel dem ortsbezogenen Beurteilungspegel im Lärmbereich gleichgesetzt.

Der personenbezogene Beurteilungspegel ist außer bei kurzzeitigem Aufenthalt in Lärmbereichen dann von Bedeutung, wenn z.B. bewegliche Lärmquellen kurzzeitig außerhalb von Lärmbereichen eingesetzt werden.

Dies kommt z.B. in Betracht auf Baustellen oder bei der Verwendung von Handwerkzeugen und dergleichen.

Typ des Begriffes: definition
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