Name des Begriffes: Lärm - Dokumentation
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Dokumentation

1. Dokumentation nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
 

Während das Arbeitsschutzgesetz mit seinem § 6 noch eine eigenständige Dokumentationsregelung enthält, weicht die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung leider davon ab.

1.1 Dokumentation ab dem 1. Mann

Nach § 3 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ereignisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

§ 3 Abs. 4 enthält die wesentlichen Vorschriften zur Dokumentation und zur Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Er setzt Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie 2003/10/EG um.

1.2 Aufbewahrungsfrist

Weitere Regelungen zur Dokumentation finden sich in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung.

Danach hat der Arbeitgeber die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in der Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Absatz 1 enthält damit weitere, wichtige Bestimmungen zur Durchführung von Messungen sowie eine Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse.

Durch den Verweis auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 6) wird die Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt.

Die Regelung, die Ergebnisse der Messungen zu speichern und für mindestens 30 Jahre aufzubewahren, ist vor diesem Hintergrund möglicher Berufskrankheitenverfahren fachlich gerechtfertigt und geht auf die einvernehmliche Forderung der beteiligten Kreise in den parlamentarischen Anhörungen zurück.

1.3 Dokumentation von Vorsorgeuntersuchungen

Neben der Dokumentation der gemessenen Lärmpegel hat der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen festgehalten werden.

Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist gemäß § 13 Abs. 5 der Verordnung:

  • der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
  • der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
  • dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und
  • dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.

1.4 Vorsorgekartei

Desweiteren schreibt § 13 Abs. 6 vor, dass für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen ist.

Die Vorsorgekartei muss insbesondere die Angaben zur Lärm-Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.

Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann.

Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.

1.5 Aufbewahrung der Vorsorgekartei

Der Arbeitgeber hat gemäß § 13 Abs. 7 der Verordnung die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.

Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen.

Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.

2. Dokumentationspflicht nach der BGV B 3

Im Wesentlichen identisch zu § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Satz 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung stellen sich die Dokumentationspflichten aus der BGV B 3 dar.

Der Unternehmer hat die bei der Ermittlung der Lärmbereiche festgestellten Ergebnisse aufzuzeichnen und die Ergebnisse dem Technischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen, § 7 Abs. 3.

Die bei der Ermittlung der Lärmbereiche festgestellten Ergebnisse sind vom Unternehmer mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber braucht diese Ergebnisse nicht aufzubewahren, sofern die Berufsgenossenschaft dies übernimmt. Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein und ist eine weitere Aufbewahrung nicht möglich, sind die Ergebnisse der Berufsgenossenschaft zu übergeben, § 7 Abs. 4.

Typ des Begriffes: definition
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