Name des Begriffes: Lärm - Gehörschutz
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Gehörschutz

1. Bereitstellung von Gehörschutz, § 8 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 der Verordnung den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 genügt.

Abs. 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG. Er verpflichtet den Arbeitgeber, bei Überschreitung der unteren Auslösewerte den Beschäftigten wirksamen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Erreichen oder Überschreitung von 85 dB (A) ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2).

Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.

Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX 8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet, § 8 Abs. 2.

Die Regelung setzt Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG um. Die Verordnung reduziert den EU-Grenzwert für den Schalldruckpegel am Innenohr von 87 dB (A) (bzw. Lpc,peak = 140 dB (C)) auf 85 dB (A) (bzw. LpC,peak = 137 dB (C)).

Dieser Wert ist fachlich unumstritten und vermeidet irreversible Schädigungen (Lärmschwerhörigkeit) des Innenohrs. Er wurde für den untertägigen Bereich auch in die vom Bundesminister für Wirtschaft kürzlich erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung übernommen.

Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, § 8 Abs. 3.

Abs. 3 setzt Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG um. Er beinhaltet die Arbeitgeberpflicht, dafür zu sorgen, dass bei Überschreitung der oberen Auslösewerte die Beschäftigten den zur Verfügung gestellten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Die Pflicht der Beschäftigten, einen solchen Gehörschutz zu tragen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Abs. 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind, § 8 Abs. 4.

Diese Bestimmung geht auf Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zurück. Weiterhin werden Regelungen für den Fall getroffen, dass sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung der zulässigen Expositionswerte ergibt (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG).

2. Bereitstellung von Gehörschutz nach der BGV B 3

In der Unfallversicherung regelt § 10 der BGV B 3 die Bereitstellung von Gehörschutzmitteln.

Der Unternehmer hat den Versicherten, die im Lärmbereich beschäftigt werden, unbeschadet der §§ 3 bis 5 geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreichen oder überschreiten kann.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei Auswahl und Einsatz der Gehörschutzmittel die BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194), die BG-Informationen "Gehörschutz-Kurzinformation für Personen mit Hörverlust" (BGI 686) und "Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673) beachtet worden sind.

Gehörschutzmittel sind dann geeignet, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen und sie für den einzelnen Versicherten nach seinen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit ausgewählt werden.

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel in den nach § 7 Abs. 2 gekennzeichneten Lärmbereichen zu benutzen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von gekennzeichneten Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der Unternehmer festgestellt hat, dass der personenbezogene Beurteilungspegel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anlage 2, 90 dB(A) erreichen oder überschreiten kann.

Für Baustellenarbeitsplätze kann die Berufsgenossenschaft Arbeitsverfahren bestimmen, für die der Unternehmer Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen hat und bei denen die Versicherten diese zu benutzen haben.

Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für die Benutzung von Gehörschutzmitteln befristete Ausnahmen zulassen, wenn durch die Benutzung von Gehörschutzmitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und auf andere Weise diese Unfallgefahr nicht vermieden werden kann.

Typ des Begriffes: definition
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