Name des Begriffes: Pflichten der Beschäftigten
Beschreibungen des Begriffes:

Pflichten der Beschäftigten

1. Pflichten Dritter - Allgemeines

Das Arbeitsschutzgesetz wie auch die daraus abgeleiteten Verordnungen wenden sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Im Rahmen seiner Hauptpflicht "Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" obliegen ihm zahlreiche, bisher schon beschriebene Detailaufgaben. Da er aber objektiv wenig ausrichten kann, wenn nicht die unmittelbar Begünstigten seiner Maßnahmen, also die Beschäftigten, "mitziehen", werden sie vom Gesetzgeber, wenn auch maßvoll, mit in die Pflicht genommen.


2. Sorgfaltspflichten der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz

Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dementsprechend haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Diese Regelung ist von dem Gedanken getragen, dass die besten Schutzvorkehrungen nichts nutzen, wenn sich die Beschäftigten nicht eigenverantwortlich sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen der eigenen Möglichkeiten auch selbst aktiv für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen.

Im Rahmen dieser generellen Vorgaben haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).

3. Melde- und Hinweispflichten der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz

Des Weiteren haben nach § 16 ArbSchG die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

Sie haben zudem gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.

Unbeschadet ihrer Pflicht nach Abs. 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII mitteilen.

4. Pflichten des Alleinunternehmers auf Baustellen

Mit Blick auf die Gefahrenpotentiale im Bereich der Bauwirtschaft werden nach § 6 der BaustellV auch noch diejenigen ausdrücklich in die (Arbeitsschutz-)Pflicht genommen, die eigentlich von den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes "mangels Masse" gar nicht angesprochen sind.

So haben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Diese Vorgaben gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.

Unternehmer ohne Beschäftigte sind Personen, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG und keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG, insbesondere keine sog. Scheinselbständigen, sind. Zum Schutz der Beschäftigten werden auch diese Personen verpflichtet, die für den Arbeitgeber geltenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Hierzu zählen insbesondere §§ 4 und 8 Abs. 1 ArbSchG, § 2 Abs. 2 und 3 sowie Kapitel 4 des Anhangs der Betriebssicherheitsverordnung, § 2 der PSA-Benutzungsverordnung, die Bestimmungen des vierten Kapitels der Arbeitsstättenverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift BGV C 22 "Bauarbeiten".

Unberührt von dieser Regelung bleiben Unfallverhütungsvorschriften, die die sonstigen Personen zu ihrem eigenen Schutz beachten müssen.

Typ des Begriffes: definition
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