Zehn Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Welche Bereiche im Betrieb unterliegen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und gilt die BetrSichV auf für verunreinigte Arbeitsmittel? Testen Sie Ihr Wissen!
Welche Bereiche im Betrieb unterliegen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und gilt die BetrSichV auf für verunreinigte Arbeitsmittel? Testen Sie Ihr Wissen!
In der 2015 völlig neu gestalteten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die Arbeitsschutz-Anforderungen im Hinblick auf die Verwendung von allen Arbeitsmitteln und auf den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen geregelt. Mit ihr besteht erstmals ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung, der »Stand der Technik« als Sicherheitsmaßstab, geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie Schutzzielanforderungen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Wie gut kennen Sie sich bei dieser Verordnung aus?
1.
Bei der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels problemlos möglich ist, wenn dieses ein CE-Zeichen oder ein GS-Zeichen trägt.
2.
Ein GS-Zeichen erleichtert die Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV.
Völlig falsch!
So ist es! Aus § 5 Abs. 3 ergibt sich: Sicherheit bei der Verwendung ist die Summe aus der (nach EU-Recht mitgelieferten) Technik und (ergänzenden) Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung. Daher bestimmt schon § 3, dass ein CE-Zeichen alleine nicht ausreicht, um auf eine Gefährdungsbeurteilung zu verzichten. Gleiches gilt für die besonderen Sicherheitszeichen wie das GS-Zeichen oder die Sicherheitszeichen der Berufsgenossenschaften.
Diese können aber eine große Hilfe sein, wenn der Arbeitgeber die Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen nach § 7 BetrSichV in Anspruch nehmen möchte.
1.
Sie trägt diesen Namen zurecht, denn sie regelt alle betrieblichen Belange des Arbeitsschutzes auf der Rechtsgrundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes.
2.
Die BetrSichV ist die Nachfolgerin der früheren ArbeitsmittelbenutzungsV, wobei 2002 zusätzlich Regelungen aus zuvor noch geltenden Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen aufgenommen wurden.
Falsch, Antwort 2 ist richtig!
Richtig! Kurztitel werden in den Diskussionen häufig genutzt, aber auch in Fachkreisen werden die tatsächlichen Regelungsinhalte gerne vergessen. Typisch ist die Verwechslung von ArbeitsschutzG und ArbeitssicherheitsG oder von BioStoffV und BioAbfV. Die BetrSichV regelt weder alle betrieblichen Arbeitsschutzbelange (dies macht das ArbSchG) noch lediglich den sicheren Betrieb von Anlagen und Maschinen. Schwerpunkt sind die Gefährdungen durch Arbeitsmittel. Im Unterschied zur früheren ArbeitsmittelbenutzungsV (AMBV) sind jetzt die historisch gewachsenen Sondervorschriften zu den überwachungsbedürftigen Anlagen voll integriert und das Gesamtkonzept ist 2015 entsprechend den anderen ArbeitsschutzV umgestaltet und angepasst worden.
1.
Für das Inverkehrbringen von Maschinen gilt die BetrSichV nicht.
2.
Für die Verwendung von Maschinen gilt zusätzlich zur MaschinenVO (9. VO zum ProdSG) auch die BetrSichV.
Korrekt! Auch wenn die BetrSichV durch die Forderung in § 10 zur Instandhaltung den fortwährenden sicheren Zustand eines Arbeitsmittels sicherstellen soll, gelten für die Vermarktung von gebrauchten Maschinen die Bestimmungen des ProdSG. Die BetrSichV enthält keine Vorschriften zur Vermarktung von Arbeitsmitteln.
Hingegen gilt die MaschinenVO nicht für die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb. Es gelten die Anforderungen der BetrSichV. Letztere greift lediglich mehrfach auf die Regelungen zum EG-Binnenmarkt zurück, anstatt diese zu wiederholen oder gar eigene Formulierungen zu wählen. Typisch sind die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 oder die Anwendungsbereiche bei überwachungsbedürften Aufzügen und Druckanlagen. Mit diesen regulatorischen Kunstgriffen werden Widersprüche zwischen den auch auf EU-Ebene streng getrennten Rechtsbereichen vermieden und die Anwendbarkeit für die Betroffenen erleichtert. Die Verantwortungsbereiche von Hersteller einerseits und Arbeitgeber andererseits bleiben aber klar getrennt.
1.
Private Arbeitsmittel dürfen für die Arbeit verwendet werden, wenn keine betriebseigenen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen
2.
Private Arbeitsmittel dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht verwendet werden.
Antwort 2 ist richtig. Auch wenn die Arbeit bei fehlenden Arbeitsmitteln unterbrochen werden muss, dürfen private Arbeitsmittel nach § 5 Abs. 4 nur mit ausdrücklicher Billigung des Arbeitgebers verwendet werden. Der Arbeitgeber übernimmt dann auch die Verantwortung für eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung des privaten Arbeitsmittels.
Für mitgebrachte Geräte, die nicht für, sondern bei der Arbeit benutzt werden wie z.B. elektrische Kaffeemaschinen gelten nicht die BetrSichV, sondern die allgemeinen Aufsichts-, Organisations- und Auswahlpflichten des Arbeitgebers z.B. nach dem ArbSchG oder dem BGB. Diese Geräte werden bei der Benutzung Teil der elektrischen Anlage des Betriebs und müssen entsprechend in die Sicherheitsbetrachtungen integriert werden.
1.
Die Grundausstattung sowie Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern sind in der ArbStättV und den ASR geregelt.
2.
Es gelten die Prüfvorschriften der BetrSichV für Druckbehälter auch für Feuerlöscher.
Falsch!
Korrekt! ArbStättV und BetrSichV sind die beiden wichtigsten ArbeitsschutzVO für alle Betriebe, da kaum ein Betrieb ohne eine Arbeitsstätte oder ein Arbeitsmittel auskommt. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass es zwischen beiden Rechtsbereichen Überlappungen gibt, so z.B. bei Absturzgefahren, bei Arbeitsmitteln wie Rolltoren oder der elektrischen Sicherheit. Für die Prüfung von Feuerlöschern im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Druckbehälter gilt Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV mit den dort unter Nr. 6.13 enthaltenen Erleichterungen für Feuerlöscher. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern gilt aber auch die Prüfvorschrift in § 4 Absatz 3 ArbStättV.
1.
Die BetrSichV enthält zusätzliche, an das Gefährdungspotential angepasste Schutzmaßnahmen und dazu besondere Überwachungsvorschriften für die Behörden.
2.
Zusätzlich zu den für alle Arbeitsmittel geltenden Bestimmungen der BetrSichV gibt es besondere Regelungen für Erlaubnisverfahren, Prüfungen und Unfallanzeigen.
Falsch!
Absolut korrekt!
Mit der BetrSichV 2015 wurde das bis dahin geltende Nebeneinander von »normalen« Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen aufgehoben. Letztere werden hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen jetzt genauso behandelt wie alle anderen Arbeitsmittel. Zusätzliche Anforderungen an den Arbeitgeber ergeben sich jedoch bei den Prüfungen durch bestimmte besonders qualifizierte Prüfer, bei der Notwendigkeit, vor der Verwendung ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und bei der Anzeige von Unfällen. Die Neukonzeption 2015 wurde zudem genutzt, die konkreten Anforderungen an bestimmte Arbeitsmittel in Anlage 1 der VO um Anforderungen an Aufzüge und Druckanlagen zu erweitern.
Besondere (zusätzliche) Schutzanforderungen für die Überwachung oder zum Schutz anderer Personen sind hingegen in der BetrSichV nicht enthalten.
1.
Die BetrSichV umfasst alle Schutz- und Sicherheitsaspekte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
2.
Die BetrSichV gilt nicht für verunreinigte Arbeitsmittel.
Richtig! Zentrale Grundvorschrift für alle Belange des Arbeitsschutzes ist das ArbSchG. Aber auch die BetrSichV ist in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln sehr umfassend formuliert. So verlangt § 4 Abs. 6, dass alle mit der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren berücksichtigt werden. Auch wenn dort insbesondere die psychischen Belastungen genannt werden, so sind damit die hygienischen Belastungen nicht ausgenommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es mit der BiostoffV eine spezielle Vorschrift für Gefährdungen durch Mikroorganismen gibt, die z.B. bei der Wartung von Klimaanlagen besonders zum Tragen kommt.
1.
Sie gilt vor allem für überwachungsbedürftige Anlagen, die vom TÜV und anderen Prüforganisationen geprüft werden müssen.
2.
Sie gilt für alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel.
Das ist leider nicht korrekt!
Das ist richtig! Auch wenn in manchen Fachbeiträgen vor allem die überwachungsbedürftigen Anlagen genannt werden, so gilt die BetrSichV für alle Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die bei der Arbeit verwendet werden. Die überwachungsbedürftigen Anlagen machen nur einen sehr kleinen Teil davon aus. Für sie gelten lediglich zusätzliche Anforderungen wie Erlaubnispflichten und besondere Prüfungen.
1.
Die BetrSichV gilt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen auch zum Schutz anderer Personen.
2.
Die BetrSichV gilt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen auch zum Schutz der Umwelt und ergänzt damit die StörfallV.
Richtig! Folge der Ausweitung des Schutzbereichs (früher als Drittschutz bezeichnet) ist, dass die BetrSichV auch für Unternehmer ohne Beschäftigte gilt (§ 2 Abs. 3), soweit es sich um überwachungsbedürftige Anlagen handelt. Dies geht zurück § 1 Absatz 2 und auf § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Dem Schutz der Umwelt und auch anderer Personen dient hingegen – neben dem Schwerpunkt Arbeitsschutz - die GefStoffV.
Nicht korrekt!
1.
Dies ist nicht zulässig, weil § 10 ausdrücklich Instandhaltung fordert und zur Instandhaltung auch die Wartung gehört.
2.
Dies ist zulässig, weil die Ausnahme in § 19 Abs. 4 auch wirtschaftliche Gründe umfasst
Richtig! Bereits § 5 Abs. 1 fordert, dass Arbeitsmittel bei der Verwendung sicher sein müssen. Verschleiß und Mängel, die sicherheitsrelevant sind, müssen daher behoben werden. Entsprechend wird in § 10 eine Instandhaltung (definiert in § 2 Abs.7) gefordert, um die Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten. Bei erheblichem Verschleiß und Mängeln ist immer mit sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu rechnen, dies kann nicht akzeptiert werden. Kontrollen und Prüfungen beseitigen diesen Zustand nicht, sondern stellen ihn nur fest!
Auf keinen Fall! Antwort 1 ist richtig1
Sie haben von 10 Fragen ( Prozent) korrekt beantwortet.
Sie sollten sich die Betriebssicherheitsverordnung noch einmal genau durchlesen. Ihr Wissen weist Lücken auf!
Ihr Wissensstand zur BetrSichV ist ausbaufähig! Nutzen Sie die Chance und frischen Sie Ihr Wissen auf!
Sie haben eine gute Kenntnis der Betriebssicherheitsverordnung. Zum Experten reicht es aber leider noch nicht! Weiter üben!
Ihnen kann man in Sachen BetrSichV nichts vormachen. Ihr Wissensstand ist lückenlos! Herzlichen Glückwunsch!
Bitte beantworte zuerst alle Fragen!
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