Arbeiten mit Biostoffen? Aber sicher!
Wie gut kennen Sie sich mit der Biostoffverordnung aus? Testen Sie Ihr Wissen in unserem Biostoffverordnungs-Quiz.
Wie gut kennen Sie sich mit der Biostoffverordnung aus? Testen Sie Ihr Wissen in unserem Biostoffverordnungs-Quiz.
Die Verordnung über Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Biostoffe und geht damit deutlich über die früheren Regelungen zu Krankheitserregern hinaus. Sie gilt übrigens auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen – soweit dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen bestehen. Ihr Anwendungsbereich reicht weit über das Gesundheitswesen, die Abfall- oder die Landwirtschaft hinaus. Mikroorganismen sind allgegenwärtig und in gefährlichen Konzentrationen auch an Arbeitsplätzen vorhanden, an denen sie nicht offensichtlich vermutet oder gerne übersehen werden. Wie gut kennen Sie sich im Bereich Biostoffverordnung aus?
1.
... auch für den Busfahrer und sein Arbeitgeber muss dies bei der Gefährdungsbeurteilung mit berücksichtigen.
2.
... nicht für den Busfahrer, denn seine Tätigkeit ist auf die Bedienung des Busses und die damit verbundenen Tätigkeiten gerichtet.
Diese Antwort ist leider falsch.
Richtig. Der Busfahrer im ÖPNV geht keiner Tätigkeit mit Biostoffen nach und ist diesen nicht mehr ausgesetzt wie jeder andere Fahrgast aus. Eine andere Situation liegt vor, wenn es sich z.B. um Fahrzeuge im Rettungseinsatz handelt oder um spezielle Krankentransportfahrzeuge.
1.
... von Büroangestellten infolge kontaminierter Klimaanlagen.
2.
... des Wartungspersonals von kontaminierten Klimaanlagen.
Nö!
Korrekt! Bei kontaminierten Klimaanlagen nehmen Büroangestellte mögliche Krankheitserreger über die Raumluft auf, arbeiten aber selbst nicht damit. Zu ihrem Schutz ist die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden (Forderung nach gesundheitlicher zuträglicher Atemluft, also regelmäßige Wartung etc). Klimatechniker hingegen führen Tätigkeiten durch, bei denen sie etwa im Rahmen der Wartung oder Reparatur zwangsläufig mit Biostoffen umgehen müssen. Für sie gilt neben der Betriebssicherheitsverordnung (Verwendung von Arbeitsmitteln) auch die BioStoffV zum Schutz vor der Gefährdung durch Mikroorganismen.
1.
... die BioStoffV, die GefStoffV und die BetrSichV.
2.
... die BetrSichV und die GefStoffV.
Das stimmt! Die BioStoffV ist dazu seit 2013 auf eine Ermächtigung in § 53 InfSchG gestützt, die GefStoffV wie bisher auf eine Ermächtigung in § 19 ChemG. Die BetrSichV erfasst andere Personen allerdings nur bei überwachungsbedürftigen Anlagen, gestützt auf den § 34 ProdSG.
Das stimmt leider nicht!
1.
... nicht sinnvoll, weil eine Substitution naturgemäß nicht möglich ist.
2.
... auch anzuwenden, denn auch Biostoffe können teilweise substituiert werden.
Voll falsch!
Antwort zwei ist richtig. Substitution besagt, dass gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden. Was bei Gefahrstoffen möglich ist, kann auch bei Biostoffen durchgeführt werden. Zu denken ist hier vor allem an gezielte Tätigkeiten, bei denen bekannte Biostoffe eingesetzt werden. So könnte bei Forschungsarbeiten auf Laborstämme zurückgegriffen werden, die z.B. eine wesentlich geringere Virulenz aufweisen als der entsprechende Wildtyp-Stamm oder die weniger sensibilisierend oder toxisch sind. Bei ungezielten Tätigkeiten ist ggf. weniger an die Substitution des Biostoffes zu denken als daran, andere Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren einzusetzen, die weniger belastend für die Beschäftigten sind.
1.
... im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV.
2.
... im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung nach § 14 BioStoffV.
Absolut richtig. Die Beratung nach der BioStoffV ist eine kollektive Beratung u.a. zu Übertragungswegen möglicher Krankheiten sowie über die Aufgaben und Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie ist Bestandteil der Unterweisung und muss auch nicht durch einen Arzt erfolgen. Die Feststellung des Immunstatus und die Beratung und ggf. Durchführung einer Impfung ist hingegen eine ärztliche Aufgabe. Diese sollte im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgen.
Ganz und gar nicht!
1.
... sind weitere speziellere Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
2.
... reichen die Kenntnis und Anwendung der BioStoffV aus
Richtig. Besondere Regelungen zu biologischen Arbeitsstoffen sind z.B. auch im neuen Mutterschutzgesetz oder im Jugendarbeitsschutzgesetz enthalten. Der Früherkennung von Erkrankungen dient insbesondere die ArbMedVV.
Nö, falsch!
1.
... bei der Einstufung von Gefahrstoffen nur eine Risikowertung für die Beschäftigten stattfindet.
2.
... bei der Einstufung von Biostoffen sowohl die Risiken für die Bevölkerung als auch für die Beschäftigten bewertet wird.
Das ist nicht korrekt!
Antwort zwei ist richtig. Bei Gefahrstoffen findet im Rahmen der Einstufung keine Risikowertung statt. Es wird nur die vorhandene Gefahr (engl. hazard) entsprechend den Einstufungskriterien bewertet. Bei den Biostoffen wird – ausgehend von einem Bewertungsschema der WHO – auf die mögliche Erkrankung beim Menschen und dessen Schwere unter besonderer Berücksichtigung der Gefahr für Beschäftigte abgestellt. Maßgebend für die Festlegung einer Risikogruppe ist ausschließlich das Infektionsrisiko. Das Raster ist mit nur vier Risikogruppen sehr grob. Toxische oder sensibilisierende Wirkungen müssen daher gesondert betrachtet werden.
Sie haben von 7 Fragen ( Prozent) korrekt beantwortet.
Sie halten den ÖPNV für ein Biostoffgefahrengebiet und arbeiten wegen der Kontaminationsgefhar lieber nicht in einem klimatisierten Raum. Das muss nicht sein. Studieren Sie die BioStoffV lieber noch mal genauer!lieber t
Sie verfügen über ein gutes Grundlagenwissen. Bauen Sie es aus und spielen Sie das Quiz gleich noch einmal!
Das Quiz hat es gezeigt: Sie sind ein richtiger Biostoffexperte! Toll!
Null Fehler! Respekt: Biosicherheit ist bei Ihnen in den besten Händen!
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