Brandschutz-Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) haben herausgefunden, dass der Einsatz von CO2-Feuerlöschgeräten unter bestimmten Umständen lebensgefährlich sein kann. Sie fordern in einer Stellungnahme eine Korrektur der bisherigen Berechnung für die zu erwartende Konzentration von CO2 in der Luft. Betriebe stehen dann in der Pflicht, die zur Verfügung gestellten Feuerlöscher gegebenenfalls auszutauschen.
Löschversuche machen die Gefahr deutlich
Das Löschmittel Kohlendioxid (CO2) kommt vorzugsweise in elektrischen Betriebsräumen, Serveranlagen und Laboratorien zum Einsatz, weil es ohne Rückstände löscht. Doch jetzt hat das Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt, dass der Einsatz in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein kann. Und zwar kann es in kleinen und engen Räumen in kürzester Zeit zu einer lebensgefährlichen Konzentration von CO2 in der Luft kommen. Die Grenze für eine beginnende Erstickungsgefahr liegt bei fünf bis acht Volumen-Prozent CO2. Für diese Erkenntnis wurden im Rahmen eines Projekts Löschversuche in Schaltschrank-, Server-, Lager-, (Aufzug-)Triebwerksräumen durchgeführt.
Aufgrund ihrer Projektergebnisse weisen die Experten daraufhin, dass künftig statt mit der tatsächlichen Raumhöhe mit einer Raumhöhe von maximal zwei Metern gerechnet werden muss. Bisher bezog sich die Berechnung der zu erwartenden CO2-Konzentration in Räumlichkeiten auf das gesamte Raumvolumen. Die Erkenntnisse werden aktuell in einer neuen DGUV Information verarbeitet.
Erkenntnisse fließen in neue DGUV Information ein
Für die Zukunft gilt dann: Löscht eine Person in einem Raum einen Brand, müssen ihr künftig pro Kilogramm CO2-Löschmittel mindestens 5,5 m2 freie Grundfläche zur Verfügung stehen. Erst dann ist sie keiner Lebensgefahr durch das freiwerdende CO2 ausgesetzt.
Aus den neuen Erkenntnissen lässt sich ebenfalls die erforderliche freie Grundfläche für den Einsatz von Feuerlöschern mit unterschiedlichem CO2-Volumen ableiten. Es gilt für 2-Kilogramm-CO2-Feuerlöscher eine erforderliche freie Grundfläche von mindestens elf Quadratmetern, für 5-Kilogramm-CO2-Feuerlöscher mindestens 27,5 Quadratmeter.
Unternehmen stehen nun in der Pflicht
Betriebe und Unternehmen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob die gegebenen Räumlichkeiten eine Anpassung der bereitgestellten Feuerlöscher erforderlich machen.
Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)
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