Im Mai endet die Übergangsfrist im Explosionsschutz. Technische Anlagen müssen dann wiederkehrend geprüft werden. Das müssen Betreiber nun wissen.
Ab dem 31. Mai 2018 gilt laut der Betriebssicherheitsverordnung (§16 in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 5.1) die gesetzliche Regelung, dass technische Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen nun auch wiederkehrend einer Prüfung unterzogen werden müssen. Damit endet die seit Juni 2015 geltende Übergangsfrist. Bis zum Jahr 2015 mussten Betreiber ihre Anlage nur einmalig und zwar bei der Inbetriebnahme überprüfen.
Gute Vorbereitung gewährleistet effiziente Prüfung
Das A und O für die anstehenden, wiederkehrenden Prüfungen ist eine plausible Gefährdungsbeurteilung. Sie dient der systematischen Erfassung von Gefährdungen, der Ableitung und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und der Ermittlung von Art und Umfang der Prüfung.
Außerdem ist es ratsam, sämtliche, notwendigen Dokumente zusammenzustellen und vorzuhalten, um einen reibungslosen und kurzen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten. Das betrifft vor allem die Prüfungsdokumentation von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, elektrischen und nichtelektrischen Geräten und Schutzsystemen.
Außerdem haben Betreiber die Möglichkeit Managementsysteme für den Explosionsschutz einzuführen. Diese verwaltet die Regelung von zum Beispiel Schnittstellen, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen.
Quelle/Text: TÜV Rheinland, Redaktion arbeitssicherheit.de
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