Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet sein und dürfen keinesfalls in Lebensmittelbehälter umgefüllt werden. Ein Umfüllen kann lebensgefährliche Folgen haben.
Ob Wasser oder Lösungsmittel: Mit bloßem Auge lässt sich kaum unterscheiden, welche Flüssigkeit sich in einer Flasche befindet. Gerade in Werkstätten finden sich oftmals kleine Behältnisse mit Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung. Meist ist es Alltag, Restbestände von Arbeitsstoffen von größeren Behältern in kleinere umzufüllen. Häufig werden diese jahrelang ohne Kennzeichnung gelagert. Ein Umfüllen in andere Behältnisse kann zur Lebensgefahr werden. Gefahrstoffe müssen immer deutlich gekennzeichnet und zu erkennen sein. Sie sind so aufzubewahren, dass sie weder Gesundheit noch die Umwelt gefährden, missbräuchlich genutzt oder mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Einen Tipp für die Praxis im Betrieb gibt Dr. Ronald Unger, Präventionsexperte der BG ETEM: »Man kann das Originaletikett fotografieren, ausdrucken und auf dem neuen Behälter, in den abgefüllt wird, anbringen.« Ersatzweise muss ein Gefahrstoff nach Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) zur Identifikation des Stoffes oder Gemisches in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, Kennzeichnungselemente wie Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise sowie ergänzende Informationen wie beispielsweise Produktidentifikator enthalten. Das ist notwendig, damit Beschäftigte einen Gefahrstoff erkennen können. Für den Tagesbedarf ist das Umfüllen eines Gefahrstoffs in einen kleineren Behälter nur unter strenger Kennzeichnung zulässig. Keinesfalls gehört ein Gefahrstoff in einen Lebensmittelbehälter.
Die Pflichten von Arbeitgebern hinsichtlich Identifikation von gefährlichen Stoffen regelt die Gefahrstoffverordnung. Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen zu tun haben, sind zudem regelmäßig über Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Quelle/Text: BG ETEM / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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