Name des Begriffes: Arbeitsschutzmaßnahmen
Beschreibungen des Begriffes:

Arbeitsschutzmaßnahmen

Arbeitsschutzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der sicherheits- und gesundheitsbezogenen Arbeitsumstände der Beschäftigten zu treffen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und damit vom Arbeitgeber getroffen werden müssen, folgt aus der vom Arbeitgeber durchzuführenden arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Mögliche Arbeitsschutzmaßnahmen sind beispielsweise

  • gefahrenreduzierende und gesundheitsgerechte Anpassung der Arbeitsmittel,
  • Organisatorische Maßnahmen, soweit technische Maßnahmen ergänzt werden müssen,
  • menschengerechte Arbeitszeiten- und Pausenregelung,
  • umfangreiche Unterweisung und Informationen über Arbeits- und Gesundheitsgefahren oder
  • Vorkehrungen für Betriebsstörungen einschließlich regelmäßiger Übungen zur Erste Hilfe- und Notfällen.

Zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beteiligung der Beschäftigten gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Die Kosten für alle Arbeitsschutzmaßnahmen trägt ausschließlich der Arbeitgeber, der sie nicht auf die Beschäftigten abwälzen darf (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
Zurück