Name des Begriffes: Befähigte Personen
Beschreibungen des Begriffes:

Befähigte Personen

Eine »Befähigte Person« wird gerne als unzulässige Abkürzung für den in der BetrSichV definierten Ausdruck »zur Prüfung befähigte Person« (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) benutzt. Damit gemeint ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Das Fachwissen ist also auf die Prüfung von Arbeitsmitteln ausgerichtet.

Daneben kennt die BetrSichV noch eine fachkundige Person, die über bestimmte Fachkenntnisse verfügt und in § 2 Abs 5 BetrSichV definiert ist.

Für bestimmte Anlagen ist allerdings in der BetrSichV vorgeschrieben, dass diese von einer ZÜS zu prüfen sind. Diese ist in § 2 Abs. 14 BetrSichV definiert.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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