Name des Begriffes: Bereitstellungspflichten
Beschreibungen des Begriffes:

Bereitstellungspflichten

Ausgehend vom Arbeitsschutzgesetz beinhalten noch zahlreiche weitere Verordnungen die Pflicht des Arbeitgebers, Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, sich arbeitsschutzgerecht zu verhalten bzw. Gefahren abzuwenden.

Die Formulierungen in den einzelnen Arbeitsschutzvorschriften werden regelmäßig geändert und angepasst. Nachfolgend werden daher nur die Bereitstellungspflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz beispielhaft genannt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in den Betrieben die Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen unmittelbar und in erster Linie den Arbeitgeber trifft. Abs. 1 Satz 1 enthält die grundlegende Arbeitgeberpflicht zu einem umfassenden Schutz der Beschäftigten vor einer Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit und bei der Arbeit. Die Bestimmung setzt Art. 5 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie um.

Die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel hat nicht lediglich eine Hilfsfunktion.

Systematisch handelt es sich um eine Komplementärpflicht zur allgemeinen Organisationspflicht, denn die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 setzt sowohl organisatorische Vorkehrungen als auch die Bereitstellung der zur Realisierung der Pflichten notwendigen Mittel voraus. Im Gesetzestext wird dieser komplementäre Zusammenhang durch Verknüpfung beider Pflichten mittels des Wortes "und" zum Ausdruck gebracht.

Beachte: Der Begriff Bereitstellung ist jetzt ein Begriff aus § 2 ProdSG und beschreibt dort: als Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Er sollte daher in Arbeitsschutzverordnungen nicht mehr verwendet werden.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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