Name des Begriffes: Berufskrankheiten
Beschreibungen des Begriffes:

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind alle Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheiten bezeichnet sind und die ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter infolge einer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Die Anlage 1 der BKV enthält eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten. Dabei wird in folgende Krankheitsgruppen unterteilt:

  • durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten,
  • durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten,
  • durch Infektionserreger oder durch Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten,
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippen- und des Bauchfells,
  • Hautkrankheiten sowie
  • sonstige Krankheiten.

Darüber hinaus können die Berufsgenossenschaften und sonstigen Unfallversicherungsträger im Einzelfall eine nicht in der BKV aufgeführte Krankheit wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VII). Voraussetzung für die Bezeichnung einer Krankheit als Berufskrankheit ist, dass die Krankheit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wurde, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Darüber hinaus muss die Krankheit infolge einer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit verursacht worden sein. Dies wird allerdings vermutet, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Anlage 1 der BKV genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken und keine Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit festgestellt werden können (§ 9 Abs. 3 SGB VII).

Eine festgestellte Berufskrankheit ist neben einem Arbeitsunfall ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII) und berechtigt zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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