Name des Begriffes: Betriebsbeauftragter
Beschreibungen des Begriffes:

Betriebsbeauftragter

1. Allgemeines
 

In einer auf Arbeitsteilung ausgerichteten Produktions- und Dienstleistungswirtschaft kommt der Delegation große Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, die der Unternehmer wahrzunehmen hat. Im Ergebnis hat dies zu einem großen Kreis von "Beauftragten" für die unterschiedlichsten Sach- und Rechtsgebiete geführt. Einen Schwerpunkt bildet dabei erkennbar das Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht.

Durch Art. 8 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27.09.2002 (BGBl. I, S. 3777) sind per 03.10.2002 bzw. per 01.01.2003 insgesamt 10 Verordnungen und damit entsprechende Beauftragten-Funktionen ersatzlos weggefallen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachstehend die verschiedenen Beauftragten im Arbeitsschutz und in sonstigen Rechtsbereichen in der alphabetischen Reihenfolge der Gesetze und Verordnungen dargestellt, in denen ihre Rechte und Pflichten verankert sind.

2. Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutzrecht
2.1 Arbeitsschutzgesetz

Zu den für die betriebliche Praxis bedeutendsten Feldern mit Beauftragungsvorschriften zählt das Arbeitsschutzgesetz. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Bei der Übertragung der Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (§ 7 ArbSchG).

Die wichtigste Aufgabe, die der Arbeitgeber im Wege der Beauftragung delegieren kann, beschreibt die Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG. Danach ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

2.2 Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt zwei Formen der Beauftragung:

  • Nach § 2 ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die in § 3 des Gesetzes beschriebenen Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart, die Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation.
  • Des Weiteren hat der Arbeitgeber nach § 5 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 ASiG genannten Kriterien.

2.3 Baustellenverordnung

Eine weitere Beauftragungsregelung im Bereich des Arbeitsschutzes enthält § 4 der Baustellenverordnung. Die Vorschrift legt fest, wer die in § 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen hat und wer den oder die Koordinatoren nach § 3 bestellen muss. Dies ist zunächst der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens. Der Bauherr kann allerdings auch einen Dritten damit beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Soweit die Beauftragung reicht, ist dann ausschließlich der Dritte für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich.

2.4 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Laserstrahlung - BGV B2

Zunehmend löst der Laser in der Metall verarbeitenden Industrie die konventionellen Schweißtechniken ab. Nach § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 b und 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.

Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:

  • Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
  • Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebes und der notwendigen Schutzmaßnahmen,
  • Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes (§ 6 Abs. 2 BGV B2).

Die Pflicht zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten entfällt, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht (§ 6 Abs. 3 BGV B2).

2.5 Betriebssicherheitsverordnung

Zu einer erheblichen Streichung und Zusammenfassung von Beauftragten Funktionen hat die zum 03.10.2002 in Kraft getretene Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) beigetragen.

Das sich bis dahin über zehn Einzelverordnungen erstreckende äußerst differenzierte Beauftragten(Un)wesen hat seine Auflösung erfahren durch § 5 der Betriebssicherheit Verordnung, der unter der Überschrift "Sonstige Schutzmaßnahmen" vorschreibt, dass, wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist, der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.

2.6 Bundesimmissionsschutzgesetz

Besondere Formen der Beauftragung kennt auch das Immissionsschutzgesetz. Nach § 53 Abs. 1 des BImSchG haben die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der:

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Immissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen

erforderlich ist.

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet zu der Wahrnehmung der in § 54 BImSchG näher beschriebenen Aufgaben. Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

2.7 Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 der Verordnung schriftlich festzulegen.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß § 1 Abs. 2

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes

wahrgenommen werden.

Eine detaillierte Aufstellung der konkreten Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten enthält neben § 1c der Verordnung auch die dazu gehörige Anlage.

2.8 Gentechnikgesetz

§ 3 Nr. 11 des Gentechnikgesetzes sieht die Einsetzung eines Beauftragten für biologische Sicherheit vor. Dabei handelt es sich um eine Person oder mehrere, die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät.

Als Betreiber im Sinne des § 3 Nr. 9 Gentechnikgesetzes gilt dabei eine juristische oder natürliche Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch keine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes erteilt worden ist.

Projektleiter im Sinne des Gesetzes ist eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt.

2.9 Lastenhandhabungsverordnung

Nach § 3 der Verordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule führen, anhand seines Vorwissens die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgabe zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann er sich dabei von dem für seinen Betrieb zuständigen Betriebsarzt beraten lassen.

2.10 Mutterschutzrichtlinienverordnung

Eine weit gehende Form der Beauftragung erlaubt § 1 Abs. 3 der MuSchArbV. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Im Wege der Beauftragung kann im Rahmen der Mutterschutzrichtlinienverordnung insbesondere wahrgenommen werden:

  • die Unterrichtung von Schwangeren, Wöchnerinnen und Arbeitnehmer-Vertretern über das Ergebnis der Arbeitsplatz-Beurteilungen sowie
  • weitere Folgerungen aus der Beurteilung zu treffen durch Umgestaltung des bzw. Umsetzung oder Entfernung vom Arbeitsplatz.

2.11 Röntgenverordnung

Fragen des Strahlenschutzes regelt sowohl die Röntgenverordnung wie auch die Strahlenschutzverordnung.

Strahlenschutzverantwortlicher nach § 13 Abs. 1 Röntgenverordnung ist, wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler, dessen Betrieb der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung bedarf, betreibt. Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, dessen evtl. Änderung sowie das Ausscheiden aus seiner Funktion sind vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Weitere Einzelheiten der Bestellung regelt § 14 der Verordnung.

2.12 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII)

Die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz können neben den im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Personen auch Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tragen. So hat ein Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Es ist auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl abzuheben, wobei auch vorübergehend Beschäftigte einzubeziehen sind, wenn ihre Beschäftigung regelmäßig erfolgt.

2.13 Störfallverordnung

Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfallverordnung haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Der Betreiber kann dieselbe Person auch zum Immissionsschutzbeauftragten bestellen, sofern hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 der Verordnung gegebenenfalls mehrere Beauftragte zu bestellen hat. Insgesamt ist die Zahl der Beauftragten so zu bemessen, dass eine sachgemäße Erfüllung der in §§ 54 und 58b des Bundesimmissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

2.14 Strahlenschutzverordnung

Für die Person des Strahlenschutzverantwortlichen nach der Strahlenschutzverordnung gelten die Merkmale nach § 29 Abs. 1. Er hat soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeit oder das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Im Übrigen gelten die textgleichen entsprechenden Bestimmungen der Röntgenverordnung.

3. Beauftragte in sonstigen Rechtsbereichen
3.1 Abfallgesetz

Der Abfallbeseitigung kommt auch angesichts recyclingfähiger Wertstoffe große Bedeutung zu. Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Abfallgesetz haben die Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen. Dies gilt auch für Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Abfallgesetz anfallen. Der Betreiber derartiger Anlagen hat den Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Beauftragte bestellt, sind jedem Einzelnen von ihnen die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die erfolgte Bestellung des bzw. der Beauftragten ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall kann im Unternehmen zugleich auch Beauftragtenfunktionen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen wahrnehmen, wenn sich die jeweils zuständigen Behörden im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Größe des Betriebes mit dieser funktionalen Verbindung einverstanden erklären. Aufgaben und Befugnisse des Betriebsbeauftragten regelt § 11b Abfallgesetz.

3.2 Arbeitnehmererfindungsgesetz

Innovationskraft und technisches Know-how sind Grundlagen der Wirtschaft, die dabei auch angewiesen ist auf den Ideenreichtum ihrer Mitarbeiter. Nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen können in Betrieben durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder mehrere Erfinderberater bestellt werden. Die Bestellung kann vom Betriebsrat allerdings nicht erzwungen werden.

Der Erfinderberater soll die Mitarbeiter bei der Abfassung der Meldung nach § 5 bzw. der Mitteilung nach § 18 des Gesetzes unterstützen sowie auf Verlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung mitwirken.

3.3 Arzneimittelgesetz

Zwei verschiedene Formen von Beauftragungen kennt das Arzneimittelgesetz (BGBl. 1998 S. 3587).

Nach § 63a des Gesetzes hat, wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit als Stufenplanbeauftragten zu bestellen.

Die Tätigkeit des Stufenplanbeauftragten besteht darin, bekannt gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Des Weiteren ist der Stufenplanbeauftragte für die Erfüllung von Anzeigepflichten verpflichtet, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen.

Eine weitere Form der Beauftragung nach dem Arzneimittelrecht betrifft den Informationsbeauftragten nach § 74a Arzneimittelgesetz. Nach § 74a Abs. 1 des Gesetzes hat, wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, eine Person mit der erforderlichen Zulässigkeit zu beauftragen, die Ausgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen.

Der Informationsbeauftragte ist insbesondere dafür verantwortlich, dass das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung oder, sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, mit den Inhalten der entsprechenden Verordnungen übereinstimmen.

3.4 Atomrecht

Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Kerntechnik schreibt die Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten und Meldeverordnung AtSMV) vom 14.10.1992 (BGBl. I S. 1766) vor:

Die Verpflichtung gilt für Betreiber von Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes, nicht aber für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet. Bestellt werden dürfen nur Personen, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben und die erforderliche Fachkunde besitzen.

Dem Sicherheitsbeauftragten Kerntechnik obliegt der umfängliche Pflichtenkatalog nach § 4 AtSMV.

Der Sicherheitsbeauftragte Kerntechnik ist schriftlich zu bestellen, § 2 Abs. 1 AtSMV. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Bestellung schriftlich zu unterrichten unter gleichzeitiger Angabe seiner innerbetrieblichen Stellung. Dem Sicherheitsbeauftragten sowie der jeweiligen Arbeitnehmervertretung ist eine Abschrift dieser Anzeige auszuhändigen, § 2 Abs. 2 AtSMV.

3.5 Berufliche Bildung

Beauftragungen spielen auch eine Rolle im Bereich der beruflichen Bildung. Einschlägige Regelungen dazu finden sich im Berufsbildungsgesetz sowie in der Handwerksordnung. So darf ein Arbeitgeber, dem die fachliche Eignung fehlt oder der selbst nicht ausbildet, nach § 28 Abs. 2 BBiG und 21 Abs. 4 HwO Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und die in § 76 BBiG a.F. aufgeführten Kriterien erfüllt. Ohne weiteres als fachlich geeignet anzusehen sind Handwerksmeister nach Vollendung des 24. Lebensjahres und die nach § 22 HwO ausbildungsberechtigten Personen sowie Ausbilder, die bei Inkrafttreten des BBiG bereits zehn Jahre erfolgreich ausgebildet haben.

3.6 Betäubungsmittelgesetz

Für den Pharmabereich von Bedeutung sind die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und über den Betäubungsmittelverantwortlichen.

Die Pflicht zur Bestellung eines Betäubungsmittelverantwortlichen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BtMG. Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel anbauen oder die dort näher genannten zahlreichen kaufmännischen Tätigkeiten vornehmen will. Diese Erlaubnis ist zu versagen, wenn nicht in jeder Betriebsstätte des Unternehmens eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden.

3.7 Bundesberggesetz

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz hat der Unternehmer verantwortliche Personen in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu stellen. Deren Aufgaben müssen eindeutig und lückenlos festgesetzt und so aufeinander abgestimmt werden, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Als verantwortliche Personen dürfen gemäß § 59 Abs. 1 BBergG nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen die Einrichtung, Führung und Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen sind.

Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbergG).

Nach § 60 Abs. 2 BBergG sind die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Ebenfalls anzuzeigen ist, wenn sich die Stellung der verantwortlichen Personen im Unternehmen ändert oder diese gar aus dem Unternehmen ausscheiden.

3.8 Bundesdatenschutzgesetz

Die Arbeitgeber, die geschützte personenbezogene Daten als Hilfsmittel für die Erfüllung ihrer geschäftlichen Zwecke und Ziele verarbeiten, sind unter den in § 36 Abs. 1 BDSG festgelegten Voraussetzungen verpflichtet, einen Beauftragten für Datenschutz (DSB) schriftlich zu bestellen. Er ist allerdings nur in solchen Betrieben zu bestellen, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält keine Regelung darüber, ob der DSB zwingend ein Mitarbeiter des Unternehmens sein muss. Insofern kommt auch, wie bei den Betriebsärzten, eine externe Lösung in Betracht.

Die Regelungen über die Voraussetzungen zur Amtsübernahme sowie die zu übernehmenden Aufgaben sind in den §§ 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes umfänglich niedergelegt.

3.9 Chemikalienrecht

Die Berufung eines Gefahrstoffexperten schreibt die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Gefahrstoffverordnung).

Danach bedarf, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen "T" (giftig) oder "T+" (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1).

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung erhalten die Unternehmen für ihre Einrichtungen und Betriebe diese Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die

  • die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen haben,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine derartige Person vorhanden sein. Jeder Wechsel in der Person des Gefahrstoffbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten befreit sind Apotheken sowie Hersteller, Einführer und Händler, die die o.g. Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

3.10 Medizinproduktegesetz

Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte sieht § 31 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) vor.

Zur Bestellung verpflichtet ist der Hersteller oder eine ihm nach § 7 MPG gleichgestellte Person, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat und Medizinprodukte erstmalig in den Verkehr bringt.

Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten besteht in der Sammlung und Bewertung bekannt gewordener Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten und die Koordination entsprechender Maßnahmen. Er ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Medizinprodukterisiken betreffen (§ 31 Abs. 2 MPG).

Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte muss die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit mitbringen. Der Sachkundenachweis wird erbracht durch

  • das Zeugnis über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche, medizinische oder technische Hochschulausbildung oder
  • eine andere Ausbildung, die zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 MPG genannten Aufgaben befähigt, und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.

Die Sachkenntnis des Beauftragten ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 31 Abs. 3 MPG).

3.11 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX)

Eine Beauftragung, die nicht an technische oder wirtschaftliche Gegebenheiten im Betrieb, sondern am Personal anknüpft, enthält das Schwerbehindertenrecht. Nach § 98 SGB IX (vormals § 28 SchwbG) bestellt der Arbeitgeber einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Der Beauftragte ist Ansprechperson des Arbeitgebers für die an der Integration der schwerbehinderten Menschen beteiligten Behörden, also insbesondere des Integrationsamts, der Arbeitsagentur und der anderen Rehabilitationsträger nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB IX. Ebenso ist der Beauftragte Ansprechpartner für die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat und die schwerbehinderten Beschäftigten selbst. Die Bestellung des Beauftragten hindert die genannten Behörden, Vertretungen und den schwerbehinderten Mensch nicht, sich selbst direkt an den Arbeitgeber zu wenden.

Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört die Überwachung darüber, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden (Satz 3). Die vom Arbeitgeber beauftragte Person ist an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden.


3.12 Sprengstoffgesetz

§ 21 des Sprengstoffgesetzes regelt die Bestellung "verantwortlicher Personen", wie sie in den §§ 19 und 20 des Gesetzes näher beschrieben werden. Nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes sind verantwortliche Personen in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für eine sichere Beförderung dieser Stoffe erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anforderungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.

3.13 Tierschutzgesetz

Nach § 8b Abs. 1 Tierschutzgesetz haben Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzugeben.

Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin, Biologie (Fachrichtung Zoologie) bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die notwendige Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

3.14 Tierseuchengesetz

Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat nach § 9 Abs. 1 Tierseuchengesetz der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten hat nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Tierseuchengesetz, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, bzw. wer mit der Aufsicht über die Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist.

3.15 Tierzuchtgesetz

In § 9 des Tierzuchtgesetzes wird die Tätigkeit des Besamungsbeauftragten geregelt. Nach § 9 Abs. 8 des Gesetzes darf, wer eine erlaubnispflichtige Besamungsstation betreibt, Samen u.a. nur an Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte abgeben. Diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen von Tierhaltern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anerkannten Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation verwenden. Als Besamungsbeauftragter darf deshalb nur tätig werden, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat, § 9 Abs. 11 Satz 1.

3.16 Wasserhaushaltsgesetz

Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten regelt schließlich auch das Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 21a Wasserhaushaltsgesetz haben Benutzer von Gewässern, die an einem Tage mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz zu bestellen. Ihm obliegen die in § 21b des Gesetzes aufgeführten Pflichten.

Der Benutzer von Gewässern hat den Beauftragten schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Beauftragte bestellt, so sind jedem Einzelnen von ihnen die ihm obliegenden Pflichten genau zu bezeichnen. Die Bestellung des bzw. der Beauftragten ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Typ des Begriffes: definition
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