Name des Begriffes: Gefahrstoffverordnung
Beschreibungen des Begriffes:

Gefahrstoffverordnung

1. Allgemeines

1.1 Ziel der Neuregelung

Die auf dem ArbSchG und dem ChemG basierende Gefahrstoffverordnung (letzte Neufassung vom 26.11.2010) ist im Kern eine Arbeitsschutzvorschrift, die aber auch grundsätzliche Belange des allgemeinen Gesundheitsschutz der Bevölkerung abdeckt und zudem eine ganze Reihe europäischer Richtlinien in nationales Recht umsetzt. Der Umweltschutz steht nicht im Mittelpunkt, ist aber mit einbezogen.

Mit der Gefahrstoffverordnung soll der Schutz der Beschäftigten und der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen erhöht werden. Dieses Ziel wird durch Vorschriften für das Verpacken und Kennzeichnen der Stoffe, durch Verbote und Beschränkungen sowie durch die Vorschriften über den Umgang mit diesen Stoffen erreicht. Die Umgangsvorschriften präzisieren die aus dem Arbeitsschutzgesetz erwachsenden Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und konkretisieren somit einen Teil der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.

Die Gefahrstoffverordnung wird durch das Technische Regelwerk (TRGS) weiter ausdifferenziert. Diese Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden durch den in § 20 GefStoffV kodifizierten Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet, der sich u. a. aus Vertretern der betroffenen Fachkreise aus Industrie- und Arbeitnehmerverbänden zusammensetzt. Diese Regelungssystematik deckt im Allgemeinen alle weitergehenden Normierungserfordernisse ab, die sich aus rechtlichen Gründen ergeben.

1.2 Aufbau der neuen Gefahrstoffverordnung

Der Aufbau der aktuellen Gefahrstoffverordnung orientiert sich an der Gliederung der schon bisher geltenden Verordnungen und setzt dabei die Tradition der Zweiteilung der Vorschriften zum Inverkehrbringen und zum Umgang mit Gefahrstoffen fort. Die einzelnen Neufassungen unterscheiden sich jeweils im Langtitel.

Durch die Reduzierung des Verordnungstextes wurden Zusammenfassungen und Verschiebungen notwendig. Zur Gefahrstoffverordnung gehören drei Anhänge. Sie sind – wie in allen Arbeitsschutzverordnungen - Bestandteil der Verordnung und haben damit denselben Verbindlichkeitsgrad wie der Verordnungstext selbst.

1.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist der Unternehmer an die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung gebunden. Zusätzliche Bedeutung haben für ihn die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Hält sich der Arbeitgeber an die TRGS, kann er unterstellen, dass er die in der Gefahrstoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Die TRGS bestimmen die in der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Regelungen näher. Die Pflichten des Unternehmers werden, soweit nötig, weiter erläutert und begründet. Die TRGS beinhalten die Anforderungen, die regelmäßig unter angemessener Berücksichtigung des "Normalfalls" in einem Betrieb zu stellen sind.

Von den Regelungen der TRGS kann der Unternehmer aber abweichen, wenn in vergleichbarer Weise durch andere Maßnahmen der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist (§ 8 Abs. 1 GefStoffV). Durch Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber der Behörde auf deren Verlangen hin nachweisen, dass dies zutrifft. Die Vergleichbarkeit der getroffenen Maßnahmen ist in der Dokumentation eingehend zu begründen und gegebenenfalls durch ergänzende Messberichte zu belegen.

Stand: Juni 2015

Typ des Begriffes: definition
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