Name des Begriffes: Erste Hilfe - Berufsgenossenschaftliches Recht
Beschreibungen des Begriffes:

Erste Hilfe - Berufsgenossenschaftliches Recht

 

1. Allgemeines

Seit der Jahrtausendwende wurde das bewährte berufsgenossenschaftliche Regelwerk zur Ersten Hilfe im Betrieb komplett umgearbeitet und im Sinne eines gestrafften aber dennoch praxisgerechten Regelwerkes umgestellt. Dabei mussten neue Erkenntnisse der Notfallmedizin ebenso wie Neu- und Weiterentwicklungen in der notfallmedizinischen Technik berücksichtigt werden.

 

 

2. Inkrafttreten der neuen Basisvorschrift

Mit dem Inkrafttreten der neuen Basisvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004 wurden auch die Regelungsinhalte der bislang eigenständigen Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) in die neue Basisvorschrift neu gegliedert, ansonsten aber ohne Substanzverlust überführt.

Die bis dahin geltende Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) wurde zeitgleich außer Kraft gesetzt.

Mit dieser Überführung und der neu geltenden Vorschrift war der Startschuss zur völligen Neugestaltung des nachgeordneten Regelwerkes zur Ersten Hilfe gegeben. Dabei stand die Absicht zur Straffung und besseren Verständlichkeit der bestehenden Schriften im Vordergrund, um für die Praxis ein logisches und auf das staatliche Recht abgestimmtes Instrumentarium zu schaffen.

Im Zusammenspiel zwischen der Vorschrift und den nachgeordneten BG-Regeln und BG-Informationen lässt sich nunmehr eine pyramidenförmige Konstruktion erkennen.

 

 

3. Von der BGV A5 zur BGV A1

Traditionell waren alle wesentlichen Schutzziele zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb in der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) vom Oktober 1994 zusammengefasst. Ausgehend von dem Gedanken ein in sich stimmig aufgebautes Regelwerk von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken im Arbeitsschutz schaffen zu wollen, wurde die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) erarbeitet.

Parallel zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollen alle Bestimmungen zur Prävention mit übergreifender Bedeutung in diese neue Unfallverhütungsvorschrift einfließen. Deshalb war es nur konsequent auch alle die Erste Hilfe betreffende Normtexte in einem eigenen Kapitel "Erste Hilfe" in die Unfallverhütungsvorschrift zu integrieren.

Dies ist mit den §§ 24 bis 28 BGV A1 erfolgt, die alle notwendigen Pflichten von Unternehmern und Versicherten rund um die Erste Hilfe im Betrieb umfassen, um in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht auf Unfälle und Notfälle im Betrieb vorbereitet zu sein.

Zu den Notfällen wird neben dem Unfall im Betrieb aber auch das Auftreten einer akuten Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung verstanden, die während der Arbeit auftreten kann.

 

 

4. Zentrale Vorschriften der BGV A1

Die wichtigsten Vorschriften in dem auf betriebliche Zusammenarbeit angelegten Bereich "Erste Hilfe" sind die §§ 24 und 28 der BGV A1.

 

4.1 § 24 BGV A1

Nach § 24 BGV A1 mit der Überschrift "Allgemeine Pflichten des Unternehmers" hat dieser dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird (§ 24 Abs. 2 BGV A1).

§ 24 Abs. 3 BGV A1 verpflichtet den Unternehmer dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

Einen besonders umfangreichen Pflichtenkatalog enthält § 24 Abs. 4 der BGV A1.

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Gemäß § 24 Absätze 5 und 6 BGV A1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar erhalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

 

 

4.2 § 28 BGV A1

An die einschlägigen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes angepasst sind die Regelungen zur Unterstützungspflicht der Mitarbeiter (§ 28 BGV A1).

Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 BGV A1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

 

 

4.3 Weitere Verpflichtungen

Weitere Verpflichtungen im Bereiche der §§ 24 bis 28 BGV A1 treffen wiederum nur den Arbeitgeber.

Geregelt werden dabei:

  • die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel, § 25 BGV A1,

  • die Ausbildung der Ersthelfer in notwendiger Zahl, § 28 BGV A1 und

  • die Schulung der Betriebssanitäter in notwendiger Zahl, § 27 BGV A1.

 

5. Von der Durchführungsanweisung (DA) zur BG-Regel (BGR A1)

Auch im nachgeordneten Recht zur BGV A1 haben sich in jüngster Zeit Änderungen ergeben die über die Schaffung neuer Beziehungen - BG-Regel statt Durchführungsanweisung - hinausgehen.

Der reine Normtext der Unfallverhütungsvorschrift ist trotz aller Bemühungen für die betriebliche Praxis in den meisten Fällen nicht ausreichend aussagekräftig. Die teilweise abstrakten Schutzzielformulierungen erforderten zusätzlich konkretere Erläuterungen in einer nachgeordneten BG-Regel zur BGV A1.

Hinsichtlich des Kapitels "Erste Hilfe" konnte bei der Formulierung der entsprechenden Texte zunächst auf die bestehenden und seit vielen Jahren bewährten Durchführungsanweisungen der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) zurückgegriffen und darauf weiter aufgebaut werden.

Gleichzeitig wurden aber auch zur Straffung und Verschlankung des Schriftenwerks die einschlägigen Inhalte der BG-Informationen

  • Regeln für den Einsatz von Betriebssanitätern (BGI 694),

  • Merkblatt für Sanitätsräume in Betrieben (BGI 662),

  • Erste-Hilfe-Material (BGl 829)

mit in die neue BG-Regel zur BGV A1 integriert, sodass auf die einzelnen Schriften verzichtet werden kann. Sie sind zwischenzeitlich offiziell durch die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - zurückgezogen worden und damit als selbstständige Schriften gegenstandslos. Die wichtigen Inhalte bleiben in der BG-Regel zur BGV A1 weiter erhalten.

 

 

6. Weiterführendes Schriftwerk zur Ersten Hilfe

Eine weitergehende Ausgestaltung dessen, was mit der BGV A1 zum Thema "Erste Hilfe" ausgesagt und bewirkt werden soll, findet sich in unterschiedlichen Informationsschriften und BG-Grundsätzen.

Die BG-Informationen umfassen

 

6.1 Aushang "Erste Hilfe"

Der berufsgenossenschaftliche Aushang "Erste Hilfe" (BGI 510) bildet inhaltlich die schlankste Form. Gegenüber dem alten, textlich überlasteten Aushang enthält das neue Plakat die Maßnahmen beim Auffinden einer Person in Piktrogrammform mit knapper Textergänzung.

Neben den prägnanten Darstellungen der Sofortmaßnahmen in Form eines Ablaufdiagrammes ist der vom Betrieb auszufüllende, erforderliche Informationsblock zu Notrufnummern und Erste-Hilfe-Personal etc. erhalten geblieben.

 

 

6.2 BG-Information "Anleitung zur Ersten Hilfe"

Die BG-Information "Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI 503) befindet sich mit der "Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI 503) im völlig neu gestalteten Heft mit den kurz geschilderten Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Dieses Heft greift bewusst die Darstellungen des Plakates wieder auf und informiert zusätzlich stichpunktartig zu Erste-Hilfe-Maßnahmen, die über die Sofortmaßnahmen beim Auffinden einer Person hinausgehen.

Dazu gehören, auf den Lebensrettenden Sofortmaßnahmen aufbauend, auch Maßnahmen bei

  • Blutungen,

  • Schock,

  • Knochenbrüchen,

  • Gelenkverletzungen,

  • Verbrennungen,

  • Verätzungen,

  • Vergiftungen und

  • Unfällen durch elektrischen Strom.

 

6.3 BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe"

Die BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) ist während der Aushang und die Anleitung zur Ersten Hilfe Weiterentwicklungen der bereits etablierten Informationen sind, ein neues Werk im Kreis der berufsgenossenschaftlichen Schriften.

Vergleichbare Handreichungen wurden in der Vergangenheit von den Hilfsorganisationen an die Teilnehmer von Ersthelferausbildungen verteilt, um nach der Erste-Hilfe-Ausbildung ein Nachschlagewerk zu besitzen.

Nachdem jetzt nicht mehr nur die Hilfsorganisationen Erste-Hilfe-Ausbildungen für Betriebe durchführen, sondern auch private Anbieter als ermächtigte Stellen hinzugekommen sind, musste weiterhin sichergestellt werden, dass aussagekräftige Handreichungen verteilt werden.

Auch diese BG-Information passt sich hinsichtlich Gliederung und Gestaltung in die Struktur von Plakat und Anleitung nahtlos ein. Für die Versicherten in den Betrieben rundet es das Angebot an Informationen zur Ersten Hilfe ab.

 

 

6.4 BG-Grundsätze

Die beiden BG-Grundsätze wurden neu erstellt und umfassen die Themenbereiche

Die Grundsätze enthalten u.a. Angaben zu Lernzielen und Inhalten der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung und richten sich vornehmlich an die zur Ausbildung in Erster Hilfe im Betrieb ermächtigten Stellen. Für die zentrale Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" bilden sie die wesentliche Prüfgrundlage im Ermächtigungsverfahren.

 

Typ des Begriffes: definition
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