Name des Begriffes: Erste Hilfe - Sanitätsräume
Beschreibungen des Begriffes:

Erste Hilfe - Sanitätsräume

Sanitätsräume sind Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird. Vergleichbare Einrichtungen sind Fahrzeuge (Sanitätswagen) oder transportable Raumzellen (Sanitätscontainer). Als vergleichbare Einrichtungen gelten auch besonders hergerichtete, vom übrigen Raum nicht abgetrennte Sanitätsbereiche.

Die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung von Sanitätsräumen sind in der Arbeitsstätten-Richtlinie 38/2 festgelegt, die bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fortgilt.

Danach sind sollen Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen im Erdgeschoss liegen, damit sie mit einer Krankentrage und von Krankenkraftwagen leicht erreicht werden können. Sanitätscontainer sind ebenerdig aufzustellen. Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen durch das weiße Kreuz auf grünem Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein. Zugänge von Sanitätsräumen müssen durch einen weißen waagerechten Pfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein (Ausführung der Kennzeichnung s. DIN 4844 Teil 1-3 ("Sicherheitskennzeichnung").

Zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtung und Ausstattung müssen für Sanitätsräume Räume mit einer Grundfläche von mindestens 20 qm und einer lichten Höhe von 2,5 m zur Verfügung stehen und für Sanitätscontainer Räume mit einer Grundfläche von mindestens 5,35 x 2,35 m und einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m zur Verfügung stehen. Zugänge zu Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen dürfen höchstens 3 Stufen haben. Bei Neubauten sind Höhenunterschiede in den Zugängen stufenlos, max. Steigung: 1:8-12,5 anzulegen. Die verletzte Person muss vor Regen und Schneefall geschützt vom Sanitätsraum zum Rettungswagen transportiert werden können (z.B. Vordach). Eingänge zu Sanitätsräumen sollen eine lichte Weite von mindestens 1,2 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m haben. Eingangstüren müssen dicht schließen und feststellbar sein.

Fußböden, Wände und Decken von Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Fußbodenbelag muss aus undurchlässigen, verschleißfesten und rutschhemmenden Werkstoffen bestehen. Der Belag muss an den Kanten hochgezogen sein (als Wandbelag sind z.B. Fliesen oder abwaschbare glatte Anstriche geeignet), Raumdecken sollen wischfesten Anstrich haben.

In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen mindestens folgende Einrichtungen installiert sein: ein Waschbecken mit Spiegel und Konsole sowie Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, fließendes Kalt- und Warmwasser (bis 60 Grad C) aus einer Mischbatterie, mindestens 3 Steckdosen an geeigneter Stelle, eine trag- und aufladbare Notleuchte mit Aufladeeinrichtung, ein Telefon, über das sowohl inner- als auch außerbetriebliche Stellen erreichbar sein müssen. In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen oder in unmittelbarer Nähe muss eine Dusche mit beweglicher Brause vorhanden sein. Eine Toilette muss in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

Vergleichbare Einrichtungen sollen nur im Sonderfall (z.B. Sanitätscontainer bzw. Sanitätswagen bei weitläufigen Arbeitsstätten, großen Baustellen) Verwendung finden. Die Abmessungen vergleichbarer Einrichtungen brauchen nicht denen von Sanitätsräumen zu entsprechen. Die Aufstellung der vergleichbaren Einrichtungen hängt von den möglichen Unfallgefährdungen und den erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen ab.

Typ des Begriffes: definition
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