Name des Begriffes: Gefahrstoffe
Beschreibungen des Begriffes:

Gefahrstoffe

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.11.2010 definiert in § 2 Abs. 1 und 2 Gefahrstoffe wie folgt:
„(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1.    gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,
2.    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3.    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4.    Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5.    alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG.“ (Red. Hinweis: Daraus folgt, dass zukünftig anstelle des Begriffs Zubereitung der Begriff Gemisch gilt.)

Zum besseren Verständnis des Rechtstextes aus der GefStoffV, lassen sich die Begriffsdefinitionen aus dem Chemikaliengesetz hinzunehmen (§ 3 ChemG vom 2.7.2008):

  • Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  • Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;
  • Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

Im Ergebnis folgt daraus, dass zu den Gefahrstoffen zunächst die Stoffe und Gemische gehören, die gefährlich sind im Sinne des § 3a ChemG bzw. des § 3 GefStoffV. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV ist „gefährlich“ in 15 Eigenschaften definiert:

  • explosionsgefährlich,
  • brandfördernd,
  • hochentzündlich,
  • leichtentzündlich,
  • entzündlich,
  • sehr giftig,
  • giftig,
  • gesundheitsschädlich,
  • ätzend,
  • reizend,
  • sensibilisierend,
  • krebserzeugend,
  • fortpflanzungsgefährdend,
  • erbgutverändernd,
  • umweltgefährlich.

Diese Eigenschaften, ihre genauere Definitionen und die Vorgaben, wie die Eigenschaften bestimmt werden, sind einheitlich in der CLP-Verordnung geregelt (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die Definitionen und Vorgaben sind zwischen Gefahrgutrecht und Chemikalienrecht identisch, was zu einer gleichen Kennzeichnung der Stoffe und Gemische führt.

Abgesehen davon gibt es gefahrstoffbedingte Gefährdungen, die nur am Arbeitsplatz auftreten, also von den Vorgaben des Transportrechts- oder des Binnenmarkrechts nicht erfasst werden. Diese Tatbestände sind durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GefStoffV erfasst. Dazu zählen:

  • nach Nr. 2 explosionsfähige Atmosphären (nicht zu verwechseln mit explosionsgefährlich, also den Sprengstoffen!),
  • nach Nr. 3 Stoffe und Gemische, die erst bei der Verwendung entstehen, aber üblicherweise z.B. nicht transportiert werden wie etwa Holzstaub.
  • nach Nr. 4 Stoffe und Gemische, die nicht unter den vorstehenden 15 Gefährlichkeitsmerkmalen aufgelistet sind, aber am Arbeitsplatz zu Gefährdungen führen können. Dazu gehört z.B. Feuchtarbeit im Friseurgewerbe, Gefährdungen durch Druck (Hockdruckwasserstrahl, Druckgase) oder Sauerstoffmangel in Behältern.
  • nach Nr. 5 Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert; Kohlenstoffdioxid ist ein bekanntes Beispiel für diese Bestimmung.

Dabei ist aus Sicht des Arbeitsschutzes von Nachteil, dass die vorgenannten vier Gefährdungstatbestände Nr. 2 bis 5 in Ausnahmefällen nicht durch eine Kennzeichnung wie beim Inverkehrbringen ausgewiesen werden. Daher muss durch eine Arbeitsplatzkennzeichnung, durch eine Betriebsanweisung und durch Unterweisung dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten über diese Gefährdungen unterrichtet sind.

Stand: Juni 2018

Typ des Begriffes: definition
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